Berlin (dpa/tmn) - Verstirbt der Mieter und melden sich dessen Erben nicht, kann der Vermieter beim Nachlassgericht Anordnung von Nachlasspflegschaft beantragen. Mit dem eingesetzten Nachlasspfleger kann die Räumung dann bewerkstelligt werden.

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In dem vom Kammergericht in Berlin (KG) verhandelten Fall (Az.: 19 W 102/17) war der Mieter einer Wohnung gestorben. Die Erben meldeten sich aber nicht. Allerdings wollte der Vermieter die leerstehende Wohnung bald räumen. Ohne Erben hatte er aber keinen Ansprechpartner. Was also tun?

Es gibt eine Lösung für dieses Dilemma, entscheiden die Richter: Zwar darf der Vermieter nicht eigenmächtig die Wohnung räumen, sondern muss seinen diesbezüglichen Anspruch notfalls mittels gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

Hierzu kann bei Gericht die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt werden. Das gilt auch dann, wenn kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Der vom Gericht bestellte Nachlasspfleger vertritt dann die Erben. Gegen ihn kann und muss der Vermieter seine Ansprüche auf Räumung durchsetzen.

Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtete über den Fall.  © dpa

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