Berlin (dpa/tmn) - Viele Arbeitnehmer wählen zwischen Anfang März und Ende Mai ihre Betriebsräte. Das Grundprinzip ist dabei simpel: Ist der Betrieb groß genug, haben die Mitarbeiter das Recht auf eine gewählte Vertretung. Rund um das aktive und passive Wahlrecht gibt es aber einiges zu beachten:
Wer wählt den Betriebsrat?
Wahlberechtigt sind alle volljährigen Arbeitnehmer, die dem Betrieb angehören. Also auch Teilzeitbeschäftigte, befristet Angestellte oder Aushilfskräfte, wie der Bund-Verlag erklärt. Praktikanten, freie Mitarbeiter oder Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit dürfen dagegen nicht zur Wahl gehen. Leiharbeitnehmer sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate im Betrieb bleiben.
Und wer darf sich wählen lassen?
Das sogenannte passive Wahlrecht haben alle Mitarbeiter, die den Betriebsrat wählen dürfen und mindestens sechs Monate dem Betrieb angehören. Stichtag dafür ist der letzte Tag der Betriebsratswahl. Diese Frist gilt nur dann nicht, wenn der Betrieb selbst noch keine sechs Monate existiert. Und Leiharbeitnehmer dürfen sich nicht in den Betriebsrat wählen lassen - nur in den ihrer Leiharbeitsfirma.
Darf der Chef im Betriebsrat sitzen? Oder mitwählen?
Nein. Leitende Angestellte haben kein aktives, und damit auch kein passives Wahlrecht. "Entscheidend für die Einstufung als leitender Angestellter ist, ob jemand dazu berechtigt ist, Arbeitnehmer einzustellen und zu entlassen", erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Das Betriebsverfassungsgesetz fasst den Begriff "leitend" aber noch etwas weiter: "Entscheidend ist hier, dass man relativ selbstständig typische Unternehmeraufgaben wahrnimmt" sagt Bredereck. "Auch ein Abteilungsleiter fällt unter Umständen schon in diese Definition."
Wie funktioniert die Wahl?
Die Organisation übernimmt der Wahlvorstand, den wiederum bestellt der Betriebsrat. Die Kosten für die Wahl trägt der Arbeitgeber. Wie das Verfahren genau abläuft und welche Fristen dabei gelten, hängt von der Unternehmensgröße ab: Für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren, für größere Betriebe gilt das sogenannte normale Wahlverfahren.
Mein Betrieb hat keine Mitarbeitervertretung - darf ich eine gründen?
Ja - wenn der Betrieb groß genug ist. Einen Anspruch auf Gründung eines Betriebsrats gibt es immer dann, wenn der Betrieb mindestens fünf volljährige Arbeitnehmer ständig beschäftigt und drei von ihnen wählbar sind. Die Mitarbeiter können dann zu einer Betriebsversammlung einladen und dort einen Wahlvorstand gründen.
Darf mir der Chef kündigen, weil ich einen Betriebsrat gründen will?
Nein. Das Gesetz verbietet eine Behinderung der Wahl durch den Arbeitgeber, bei der Arbeit des Wahlvorstands angefangen - auch dann, wenn es noch gar keine Betriebsrat gibt. Initiatoren, Wahlbewerber, Kandidaten und Mitglieder von Wahlvorstand und Betriebsrat haben zudem besonderen Kündigungsschutz. "Die Praxis sieht aber anders aus", sagt Alexander Bredereck - zumindest da, wo es Probleme zwischen Chef und Belegschaft gibt. "Da gibt es Arbeitgeber, die alles versuchen, um einen Betriebsrat zu verhindern." Und das kann bis zum Rauswurf der Arbeitnehmer gehen - auch wenn diese Kündigung eigentlich unzulässig ist. Das müssen die Betroffenen dann aber oft erst vor Gericht ausfechten.
Kann eine Mitgliedschaft im Betriebsrat negative Konsequenzen für die Karriere haben?
Per Gesetz nicht - und auch in der Praxis muss es nicht so sein. "Es gibt viele Fälle, in denen die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ein Geben und Nehmen zum Wohl des Unternehmens ist", sagt Bredereck. In den ganz großen Firmen kann die Arbeit im Betriebsrat sogar ein eigener Karriereweg sein. Es gibt allerdings auch Unternehmen, oft eher kleinere Betriebe, in denen das Verhältnis zwischen den Parteien angespannt oder von ständiger Konfrontation geprägt ist. "Da kann die Mitgliedschaft in der Praxis schon eine Karrierebremse sein." © dpa
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