Pflanzen
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Über die Gestaltung Ihres Gartens dürfen Sie natürlich selbst entscheiden - allerdings mit ein paar Einschränkungen. Es gibt Pflanzen, die in der EU verboten sind, da sie bei einer Verbreitung in der Wildnis großen Schaden anrichten können. Dabei handelt es sich um gebietsfremde, invasive Arten. Doch auch in den Kleingartenverordnungen verschiedener Bundesländer finden sich Verbote über den Anbau bestimmter Pflanzen.
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Ballonwein
Der Ballonwein ist eine schnell wachsende Kletterpflanze, die zur Begrünung von Fassaden, aber auch als Topfpflanze verwendet werden kann. Erlaubt ist das aber nicht! Denn auch wenn die Ballonrebe mit ihren schmucken Früchten schön aussieht, gehört sie zu den invasiven Arten auf der Verbotsliste der EU.
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Cortaderia jubata
Auf Pampasgras müssen Sie nicht verzichten, denn glücklicherweise gibt es mehrere Cortaderia-Unterarten, von denen nicht jede verboten ist. Für Ihren Garten sollten Sie die Cortaderia selloana (Bild, vorne) wählen, nicht aber die Cortaderia jubata! Letztere wuchert sehr stark und ist deshalb in der EU, aber auch etwa in Hawaii, Kalifornien und Australien verboten.
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Gunnera tinctoria
Der Chilenische Riesenrhabarber wird ohnehin nicht als Gartenpflanze gehandelt, weswegen Sie kaum den Fehler machen werden, Gunnera tinctoria in Ihrem Garten zu kultivieren. Wenn Ihnen das Aussehen dieses Gewächses jedoch gefällt, dann können Sie stattdessen das Mammutblatt Gunnera manicata (Bild) anbauen. Diese Gunnera-Art sieht fast genauso aus, wird aber noch viel größer.
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Lygodium japonicum
Auch der Japanische Kletterfarn (Lygodium japonicum) hat in Ihrem Garten nichts verloren. Denn wenn er in der Wildnis Fuß fasst, kann er dort erheblichen Schaden anrichten. Die Kletterpflanze überwächst nicht nur heimische Vegetation, sondern sie fungiert auch als Brandbeschleuniger, was in den USA bereits schwerwiegende Folgen für Natur und Holzindustrie hatte.
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Pennisetum setaceum
Eine der gärtnerisch relevantesten Pflanzen auf der EU-Verbotsliste ist das Afrikanische Lampenputzergras, das sich in freier Natur sehr schnell ausbreiten und heimische Vegetation verdrängen kann. Für Liebhaber dieses Grases gibt es jedoch Alternativen zum invasiven Pennisetum setaceum: Die Sorten "Rubrum" oder "Fireworks" etwa gehören zur Art Pennisetum advena (Bild), die als eigenständig gilt.
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Asclepias syriaca
Die Gemeine Seidenpflanze (Asclepias syriaca) aus Nordamerika hat längst Fuß gefasst in Deutschland und kann wohl kaum mehr ausgerottet werden. Sie sollten aber nicht zusätzlich zu ihrer Verbreitung beitragen, indem Sie sie in Ihrem Garten kultivieren. Denn abgesehen davon, dass das verboten ist, gefährdet das Strauchgewächs mit seinen großen Populationen die Biodiversität.
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Celastrus orbiculatus
Wenn Sie sich eine grüne Kletterpflanze für Ihren Garten wünschen, dann gibt es glücklicherweise viele Alternativen zum Rundblättrigen Baumwürger, der in der Wissenschaft Celastrus orbiculatus genannt wird. Denn diese invasive Art aus Ostasien ist in Deutschland und der gesamten EU verboten. Die Windepflanze überwuchert und zerstört mit ihrem dichten Wachstum heimische Vegetation.
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Lysichiton americanus
Die Gelbe Scheincalla wird aufgrund ihres unangenehmen Geruchs auch Amerikanischer Stinktierkohl genannt. Sie sollten die exotisch aussehende Lysichiton americanus aus Nordamerika aber nicht nur wegen Ihres Geruchs nicht als Teichpflanze wählen. Sie steht aufgrund ihres schnellen Wachstums und der daraus resultierenden Gefahr, dass sie heimisch Arten verdrängt, auf der Verbotsliste der EU.
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Das invasive Potenzial von Pflanzen ist aber nicht der einzige Grund für Anbauverbote in Deutschlands Gärten. Gerade in Kleingartenanlagen, wo die Parzellen dicht an dicht liegen, gibt es auch noch weitere Regeln. Krankheitsübertragende und zu stark wachsende Pflanzen sind verboten. Auch Arten, die Allergien und Asthma begünstigen, sind untersagt.
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Keine Sichtbehinderung
Die Gehölze, die in den Parzellen von Kleingartenanlagen angepflanzt werden, "müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten gewährleisten" (Landesverband Sachsen Der Kleingärtner e.V.). Sie dürfen außerdem das Wachstum niedrig wachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren, Schnittblumen, Kräuter) nicht beeinträchtigen.
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Höhenbegrenzung
Generell müssen die Bäume durch Zuschnitt dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 Metern begrenzt werden können. Da das bei Nadelbäumen nicht möglich ist, sind diese verboten. Auch Laubgehölzarten unterliegen dieser Höhenbegrenzung, mit Ausnahme von einzelnen größeren Kern- und Steinobstbäumen. Diese Kultursorten stellen wichtige Biotope dar und sind durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten.
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Bambusoideae und Miscanthus
Auch sehr stark wachsende und schwer beherrschbare Pflanzenarten sind in Kleingartenanlagen verboten. Dazu zählen etwa die aus Fernost stammenden Bambusgewächse (Bambusoideae, Foto) und der Chinaschilf (Miscanthus). Diese Pflanzen breiten sich sehr schnell aus, ziehen viel Wasser und sind für die Tierwelt praktisch nutzlos. Das Laub des Bambus verrottet zudem schlecht.
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Clematis vitalba
Auch die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) zeichnet sich durch ein extrem starkes und schnelles Wachstum aus. Sie kann bis zu zehn Meter hoch werden und andere Pflanzen sowie Gebäude schnell überwuchern. In einer Kleingartenanlage, wo die Parzellen dicht an dicht stehen, ist das eher ungünstig, weshalb die Kultivierung dieser durchaus reizvollen Kletterpflanze untersagt ist.
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Fallopia
Auch die Kultivierung dieser beiden stark wachsenden Kletterpflanzen ist in Kleingartenanlagen untersagt. Der Staudenknöterich (Fallopia japonica (Bild), F. sachalinensis, F. x bohemica) kann zu seiner Hauptwachstumszeit bis zu 30 cm am Tag wachsen, der Schlingknöterich (Fallopia baldschuanica) pro Jahr mehrere Meter.
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Solidago
Die Kanadische Goldrute (Solidago canadensis) und die Riesengoldrute (Solidago gigantea, Bild) sind zwar schön anzusehen mit ihren kräftig-gelben Blüten, die invasiven Arten würden sich aber auch unkontrolliert in umliegenden Gärten ausbreiten. Ihre Kultivierung ist deshalb in Kleingartenanlagen nicht erlaubt. Beide Arten gehören zur Familie der Korbblütler (Asteraceae).
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Photinia und Cotoneaster
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Krankheiten für Kernobst. Deshalb dürfen anfällige Wirtspflanzen dieser Krankheit, die keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Schrebergärten kultiviert werden. Sowohl die Glanzmispel (Photinia, Bild) als auch die Zwergmispel (Cotoneaster) sind häufige Überträger des Feuerbrands und deshalb verboten.
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Weiß-, Rot- und Feuerdorn
Weiß-, Rot- und Feuerdorn gehören zur Familie der Rosengewächse und sind ebenfalls sehr anfällig für den Feuerbrand, weshalb sie auch auf den Verbotslisten von Kleingartenvereinen stehen. Es gibt einige Unterarten dieser Gattungen, die nicht anfällig sind für den Feuerbrand und die Liebhaber der Crataegus- und Pyracantha-Gewächse in Ihrer Parzelle kultivieren dürfen.
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Juniperus
Eine Gefahr für Birnbäume stellt der Birnengitterrost dar. Es handelt sich dabei um eine Pilzkrankheit, die zwei verschiedene Wirte benötigt. Im Winter ist meist der Wacholder (Juniperus) Wirt der Krankheit, im Sommer die Birne. Mit dem Verbot des Wacholders kann ein Befall der Kultur-Birne durch den Birnengitterrost vermieden werden.
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Pinus
Eine Gefahr für die Schwarze Johannisbeere und die Stachelbeere ist der Johannisbeersäulenrost. Er wird durch fünfnadlige Kiefernarten übertragen, wie etwa durch die Weymuthskiefer (Pinus strobus), die Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder die Tränenkiefer (Pinus wallichiana). Wie auch der Birnengitterrost handelt es sich beim Johannisbeersäulenrost um einen wirtswechselnden Rostpilz.
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Ambrosia
Das Beifußblättrige Traubenkraut, auch Ambrosia oder Ragweed genannt, ist eine Pflanzenart aus der Familie der Korbblütler. Die Pollen des Unkrauts können schwere allergische Reaktionen und Asthma auslösen. Deshalb ist seine Kultivierung in Kleingartenanlagen untersagt. Bereits vorhandene Exemplare müssen umgehend entfernt werden.