Frankfurt/München - Streiten Tiere und verletzt sich einer der Besitzer dabei, haftet der Halter des angreifenden Tieres. Sogar wenn es sich um unglückliche Umstände handelt. Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Urteil (Az.: 4 U 249/21), auf das der Allgemeine Deutsche Automobil-Club (ADAC) hinweist.

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In dem konkreten Fall hat eine Katzenbesitzerin in ihrem Garten Schnee geschaufelt. Dann griff der Nachbarshund auf ihrem Grundstück den Kater der Frau an. Die Katzenbesitzerin lief mit dem Besen auf die Tiere zu, um sie zu trennen. Dabei stürzte sie und verletzte sich erheblich.

Streit um Schmerzensgeld

Von dem Hundebesitzer forderte die Katzenhalterin in der Folge Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der weigerte sich mit der Begründung, dass die Verletzung nicht durch seinen Hund zugefügt worden war.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Geschädigten recht. Der Beklagte hafte nach den Grundsätzen der sogenannten Tiergefahr (Paragraf 833 BGB). Denn der Angriff des Hundes auf die Katze sei ursächlich dafür gewesen, dass die Geschädigte sich zum Handeln gezwungen sah.

Das Urteil stammt vom 18.01.2023.  © dpa

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