Auch bei Pferden gibt es sie – die künstliche Befruchtung und Leihstuten. Doch was passiert, wenn die Leihstute scheinbar nicht trächtig wird, verkauft wird und dann plötzlich doch ein Fohlen bekommt? Diese Frage musste jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg beantworten…

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Zugegeben: Es ist ein tierisch kurioser Fall, der auf dem Tisch der Richter in Oldenburg (AZ: 8 U 36/24) landete. Denn es ging um ein Fohlen, künstliche Befruchtung, eine Leihstute – und eine falsche Diagnose. Doch von Anfang an:

Ein Mann wollte seine Stute künstlich besamen lassen. Doch nicht seine Stute sollte das Fohlen austragen, sondern eine Leihstute. "Am 23. Juni 2022 sei die befruchtete Eizelle aus der genetischen Mutterstute herausgespült und im Wege eines Embryotransfers in die im Jahr 2004 geborene Leihstute eingesetzt worden", heißt es im Urteil. Die Leihstute wurde dem Mann dafür zur Verfügung gestellt. So weit, so klar.

Embryonentransfer war laut Tierarzt erfolglos

Doch dann stellte der Tierarzt fest: Der Embryonentransfer ist gescheitert. Folge: Der Mann gab die Leihstute an deren Besitzer zurück. Die verkauften die Stute weiter. Und die neue Besitzerin staunte nicht schlecht: Die Stute war nämlich doch trächtig. Und brachte am 2. Juni 2023 ein braunes Hengstfohlen zur Welt.

Das Fohlen gehört zur Stute.
Das Fohlen gehört zur Stute. © Foto: pixabay.com/Rihaij (Symbolfoto)

Als der Mann das erfuhr, wollte er das Fohlen haben. Schließlich sei es seins und stamme genetisch von seiner Stute ab, argumentierte er. Die neue Besitzerin dagegen wollte den kleinen Hengst nicht rausgeben. Und so landete der Fall vor Gericht.

Durch das Einpflanzen gehört der Embryo zur Stute

In erster Instanz entschied das Landgericht Aurich im März: Die Stute hat eine neue Besitzerin – und damit gehört das Fohlen auch ihr. Der Mann ging in Berufung. Doch auch das Oberlandesgericht Oldenburg entschied für die neue Besitzerin. Zwar sei der Mann zunächst der Eigentümer des Embryos gewesen. Aber: Durch das Einpflanzen in die Leihstute sei der Embryo untrennbar mit dieser verbunden worden, so die Richter in ihrem Urteil vom 11. September.

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Das heißt: Auf die genetische Abstammung des Tieres komme es dabei nicht an. Für den Mann ein teures Urteil. Damit bekommt er das Hengstfohlen nicht – und muss auch die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.  © Pferde.de

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