Kauft man eine Fellnase beim Züchter, enthält der Vertrag oft Klauseln, nach denen der Züchter den Hund zurückfordern kann. Aber sind solche Klauseln überhaupt wirksam?

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Es läuft gut zwischen Dir und Deinem neuen tierischen Mitbewohner. Lässt Du die letzten Tage Revue passieren, kannst Du Dir bereits jetzt ein Leben ohne den kleinen, tapsigen Plüsch-Kopf nicht mehr vorstellen. So viel Freude bereitet Dir die kleine Fellnase bereits jetzt. Jeder Tag war seitdem ein neues Abenteuer — nicht nur für den kleinen Vierbeiner, sondern auch für Dich. Keine Sekunde hast Du den Kauf vom Züchter bisher bereut.

Jetzt sitzt Du auf der Couch und spürst die Wärme und genießt das Vertrauen, das Dir das kleine Fellknäuel bereits nach so kurzer Zeit entgegenbringt. Und Du freust Dich auf die vielen gemeinsamen Jahre, die noch vor Euch liegen, auf die Spaziergänge, auf die wilden Spiele und darauf, dass Dir die Fellnase immer treu zur Seite stehen wird. Langsam fallen Dir die Augen zu — warum auch nicht, hattest Du nicht neulich erst irgendwo gelesen, dass ein Nickerchen mit dem Haustier so gesund sein soll?

Warum muss jetzt das Telefon klingeln? Moment — die Nummer kennst Du doch — es ist der Züchter, von dem Du den kleinen Welpen gekauft hast. Was will der denn jetzt? Hat er etwas vergessen? Fehlen noch Papiere oder Impfungen für Deinen kleinen Liebling? Oder hast Du etwas vergessen? Nicht, dass Du wüsstest, der Kaufvertrag wurde beiderseitig unterschrieben und Du hast den Kaufpreis vollständig bezahlt. Danach hat Dir der Züchter den Hund rechtmäßig "in Dein Eigentum übergeben".

Züchter verlangt verkauften Hund zurück

Du hebst ab und traust Deinen Ohren nicht: Der Züchter verlangt den kleinen Welpen unverzüglich von Dir zurück und verweist auf entsprechende Klauseln im Kaufvertrag. Der Schock sitzt zuerst tief, doch schon bald fragst Du Dich, ob der Züchter überhaupt die Rückgabe der Fellnase von Dir verlangen darf. Die Anwaltskanzlei Fritz ist auf Tierrecht spezialisiert und erklärt, wie die Rechtslage in einem solchen Fall aussieht und was es mit den ominösen Klauseln auf sich hat.

Kaufvertrag und Übertragung des Eigentums

Im Kaufvertrag verpflichtet sich der Züchter, dem Käufer die Fellnase gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben und zu übereignen. Der Käufer bezahlt den kleinen Vierbeiner bei Abholung, der Welpe wird dem Käufer mitgegeben und beide Parteien sind sich einig, dass der Hund dem Käufer damit gehören soll. So weit, so normal.

Wann kann der Züchter den Hund zurückverlangen?

"Eigentumsvorbehalt": Insbesondere, wenn der Käufer den Kaufpreis nicht auf einen Schlag bezahlen kann, behalten sich Züchter oftmals das Eigentum an der Fellnase bis zur vollständigen Bezahlung vor. Zahlt der Käufer die vereinbarten Raten nicht, kann der Züchter den Vierbeiner wieder zurückverlangen. Der Verkäufer hat sein "Eigentum an dem Hund noch nicht auf den Käufer übertragen" — man spricht von "Eigentumsvorbehalt".

"Vorkaufsrecht": Dieses Recht kommt zum Tragen, wenn der Käufer den Hund weiterverkaufen möchte. Hat sich der Züchter das "Vorkaufsrecht" vertraglich gesichert, ist der Käufer verpflichtet, ihn über den Abschluss eines Kaufvertrages mit einem neuen Interessenten unverzüglich zu informieren. Der Züchter kann dann innerhalb von zwei Wochen entscheiden, ob er "anstelle des neuen Interessenten in den Kaufvertrag eintreten" möchte. Es gelten dafür die Konditionen, die mit dem neuen Interessenten bereits festgelegt sind.

Es gibt Gründe, bei denen das erlaubt ist.
Es gibt Gründe, bei denen das erlaubt ist. © Foto: unsplash.com/Jametlene Reskp (Symbolfoto)

"Wiederverkaufsrecht": Dieses Recht kann der Züchter selbst jederzeit durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausüben. Sofern Züchter und Käufer vertraglich nichts anderes vereinbart haben, kann der Züchter das "Wiederverkaufsrecht" bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Vereinbarung ausüben. Der vom Züchter dann zu zahlende Preis entspricht dem damaligen Kaufpreis, der Käufer kann vom Züchter zusätzlich die Erstattung der getätigten Aufwendungen verlangen.

Unwirksame Klauseln im Kaufvertrag

Häufig fordert der Züchter seine Fellnase zurück, weil er glaubt, dass der Käufer diese im neuen Zuhause nicht artgerecht hält oder bestimmten Auflagen, zum Beispiel der Kastrationspflicht, nicht nachkommt. Auch soll es Züchter geben, die bestimmtes Welpenfutter vertraglich vorschreiben oder fordern, dass ihnen über den Wachstumsverlauf Bericht erstattet wird. Das ist so aber in aller Regel nicht möglich, entsprechende Klauseln sind im Vertrag unwirksam.

Prüfung und Ahndung tierrechtlicher Verstöße sind grundsätzlich Sache der zuständigen Veterinärämter. Stellt das Amt entsprechende Verstöße fest, kann es dem Käufer behördliche Auflagen erteilen oder die Fellnase beschlagnahmen. Das bedeutet aber nicht, dass der Vierbeiner dem Züchter wieder ausgehändigt wird.

Auch Verstöße gegen vertraglich vereinbarte Pflichten, zum Beispiel die der Kastration, sorgen in der Regel nicht dafür, dass der Züchter den Hund zurückfordern kann. Gerade Kastrationsauflagen sind äußerst problematisch, weil ein solcher Eingriff ohne medizinische Indikation selbst gegen das Tierschutzgesetz verstößt.

Fazit zur Frage, ob der Züchter die Fellnase zurückfordern kann

In bestimmten Fällen kann der Züchter die Fellnase tatsächlich wieder zurückfordern. Allerdings sind die Möglichkeiten sehr begrenzt. Insbesondere kommt es auf eine genaue Formulierung der entsprechenden Klauseln an. Vor allem, wenn eine Privatperson bei einem Züchter kauft und im Kaufvertrag dessen "Allgemeine Geschäftsbedingungen" verwendet werden. In diesem Fall ist besonders darauf zu achten, dass der Käufer nicht unangemessen benachteiligt wird und entsprechende Klauseln nicht "überraschend" sind.

Der Käufer sollte den Kaufvertrag sorgfältig prüfen und spätestens im Streitfall anwaltlichen Rat suchen. Häufig kann erst der juristische Profi erkennen, ob das vertragliche Vereinbarte überhaupt wirksam ist. Denn oftmals sind die Klauseln, laut denen der Züchter die Fellnase zurückfordern kann, vor dem Gesetz nicht haltbar.

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