Im Vertrag mit ihrer Reitbeteiligung hatte die Eigentümerin eines Pferdes eine Haftung ausgeschlossen. Dann kam es zu einem Unfall. Das Landegericht Saarbrücken entschied: Sie muss doch zahlen…
Eine Reitbeteiligung kann für Pferdebesitzer Folgen haben – das entschied jetzt das Landgericht Saarbrücken. Dabei hatte die Pferdebesitzerin gedacht, sie hätte sich vor möglichen Folgen geschützt. Denn: Sie schloss mit ihrer Reitbeteiligung einen Vertrag. Darin gab es eine pauschale Klausel, die jede Haftung ausschloss, soweit sie nicht von der Tierhalterhaftpflichtversicherung abgedeckt war. Das sollte auch für einen möglichen Sturz der Reitbeteiligung gelten…
Doch das Pferd verstarb und die Besitzerin kaufte sich ein neues Pferd. Auch dies wurde von der Reitbeteiligung geritten, doch diesmal ohne Vertrag. Dann passierte es: Die erfahrene Reitbeteiligung war mit dem Pferd in einem Waldgebiet unterwegs, als sich das Pferd aus unerklärlichem Grund erschrak. Daraufhin ging das Pferd durch, stürmte auf eine Hecke zu und wendete dann scharf. Die Folge: Die Reiterin stürzte, fiel auf die rechte Schulter. Sie wurde behandelt. Und: Laut Gutachten besteht in Zukunft "die Möglichkeit einer Arthrose des Schultergelenks sowie von Problemen an der Rotatorenmanschette", heißt es in dem Urteil.
Krankenkasse der Reitbeteiligung will Geld
Nach der Behandlung forderte die Krankenkasse der Frau das Geld von der Pferdebesitzerin. Doch die verwies auf den Vertrag und weigerte sich zu zahlen. Das AG Homburg gab ihr in erster Instanz Recht. Die Krankenkasse legte Berufung ein. Und das Landgericht Saarbrücken sah den Fall tatsächlich ganz anders (Urteil vom 11.04.2024, AZ: 13 S 74/23).
Begründung: Der generelle Haftungsausschluss in dem Vertrag verstoße gegen die Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen. Genauer: Eine Klausel sei unwirksam, wenn darin "ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen", vorgesehen sei.
Mitverschulden der Reitbeteiligung liegt nicht vor
Und es geht weiter: Klauseln zum Haftungsausschluss sind unwirksam. Daher haftet die Pferdebesitzerin, wenn die Verletzung das Resultat einer tierspezifischen Gefahr ist: "Durch das Erschrecken und Losstürmen des Pferdes und den hierdurch verursachten Sturz der Versicherungsnehmerin hat sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht", so die Richter.
Für ein Mitverschulden der Reiterin, das die Haftung der Eigentümerin hätte mindern können, gab es keinen Anhaltspunkt: "Eine Bremsung des Pferdes mit den Zügeln sei nicht erfolgreich gewesen und eine Wendung aufgrund der örtlichen Begebenheiten unmöglich", hatte bereits das AG Homburg festgestellt.
Pferdebesitzerin muss 4.000 Euro zahlen
Auch einen "Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr" schließt das Urteil aus. Die liege nur vor, wenn sich der Geschädigte bewusst "in eine Situation drohender Eigengefährdung" begeben habe. Auch das Argument der Pferdebesitzerin, dass der alte Vertrag auch für das neue Pferd gelten würde, ließen die Richter nicht gelten. Schließlich verstößt der Vertrag gegen die AGB-Vorschriften. Urteil: Die Pferdebesitzerin muss 4.000 Euro an die Krankenkasse zahlen. © Pferde.de
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