Berlin (dpa/tmn) - Zwischen acht und neun zur Arbeit, Feierabend ist meist zwischen vier und sechs: So oder so ähnlich arbeiten die meisten Berufstätigen in Deutschland. Doch was ist, wenn es dazu noch Abendveranstaltungen gibt - das Essen mit einem Kunden etwa? Darf mich der Chef dazu verpflichten?

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Ja - aber nur in Maßen und mit Blick auf die Gesamtarbeitszeit. Der Arbeitgeber hat ein sogenanntes Direktions- oder Weisungsrecht, erklärt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein. Das hat allerdings Grenzen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag. Sieht der die Teilnahme an Abendveranstaltungen ausdrücklich vor, muss der Arbeitnehmer sich auch daran halten. Steht im Vertrag nichts davon, kommt es auf den Einzelfall an.

"Das hängt dann auch immer von der Veranstaltung und der Position des Mitarbeiters ab", sagt Markowski. Will der Chef mit den Mitarbeitern und einem wichtigen Kunden essen gehen, muss nicht jedes Teammitglied zwingend dabei sein - der Projektverantwortliche aber vielleicht schon. Und die Service-Mitarbeiter oder Berater einer Bank müssen vielleicht zu einem Empfang für Kunden erscheinen - andere Mitarbeiter aber nicht unbedingt.

Wer wann und wo dabei sein muss, lässt sich in Unternehmen mit Betriebsrat auch per Betriebsvereinbarung klären. Ansonsten müssen Mitarbeiter mit dem Chef direkt verhandeln. "Wenn Sie erscheinen müssen, sind das aber auch ganz reguläre Überstunden", erklärt Markowski. Arbeitnehmer haben dafür also Anspruch auf Bezahlung beziehungsweise Freizeitausgleich. Und: Die Höchstarbeitszeit von 10 Stunden pro Tag darf nie überschritten werden. "Im Zweifelsfall bedeutet das dann, dass man vielleicht schon nachmittags nach Hause geht und später wiederkommt."  © dpa

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