Freiburg - Ständig zu spät kommen, die Pausen überziehen, privat im Internet surfen: Arbeitgeber können solches Verhalten von Beschäftigten mit einer Abmahnung quittieren. Sie soll auf einen arbeitsvertraglichen Verstoß hinweisen, diesen Verstoß rügen und Konsequenzen für den Fall androhen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht unterbleibt oder wiederholt wird. Im schlimmsten Fall kann bei wiederholter Abmahnung die Kündigung folgen.

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Aber: Wie lange ist so eine Abmahnung gültig? Gibt es Fristen, zu denen sie verjährt? Nein. "Eine Abmahnung im Arbeitsrecht verjährt grundsätzlich nicht", heißt es auf der Webseite von "Haufe.de".

Warnfunktion einer Abmahnung kann sich verbrauchen

Es gebe keinen rechtlich bestimmten Zeitpunkt, zu dem die Abmahnung keine Wirksamkeit mehr entfaltet. Weil die Abmahnung aber eine Warnfunktion erfüllen muss, verliere sie mit der Zeit ihre Bedeutung - sofern sich Beschäftigte über einen langen Zeitraum keine weiteren Fehltritte erlauben oder aber das gerügte Verhalten für das Arbeitsverhältnis unbedeutend geworden ist. Entscheidend seien am Ende auch die Umstände des Einzelfalls.

"Haufe.de" verweist auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom November 2022. Das LAG hatte in dem Fall (Az. 8 Sa 243/22) entschieden, dass die Kündigung einer Mitarbeiterin wegen wiederholten Zuspätkommens unwirksam war.

Die Warnfunktion einer ersten Abmahnung, die mehr als ein Jahr vor der Kündigung ausgesprochen wurde, war laut Mitteilung des Gerichts verbraucht. Die Mitarbeiterin war auch in den Folgemonaten regelmäßig zu spät, ohne dass dies Folgen gehabt hätte. Es hätte zunächst einer erneuten Abmahnung bedurft.  © dpa

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