• Im Normalfall ist kein Beschäftiger verpflichtet außerhalb der Arbeitszeit ans Telefon zu gehen oder anderweitig auf Vorgesetzte zu reagieren.
  • Dies gilt ebenso für Führungskräfte, wobei es hier Ausnahmen geben kann.
  • Wer Anrufe etc. im Urlaub ignoriert, muss nicht mit Konsequenzen rechnen.

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Beschäftigte sind nur dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer vereinbarten Arbeitszeit erreichbar zu sein. Im Normalfall dürfen Diensthandy oder Laptop demnach abends, im Urlaub, an Feiertagen oder am Wochenende ausgeschaltet bleiben.

Darauf macht der Haufe-Verlag in einem Online-Beitrag aufmerksam. Mögliche dienstliche Anrufe müssten nicht beantwortet werden. Urlaub soll der Erholung dienen. Ebenso wenig müssen Beschäftigte daher auf E-Mails oder Kurznachrichten reagieren.

Keine Kündigung möglich

Das gilt im Übrigen auch für Führungskräfte. Auch sie müssen in ihrer Freizeit eigentlich nicht erreichbar sein. Für sie könne es aber unter Umständen Ausnahmen im Arbeitsvertrag geben, die festlegen, dass sie auch im Urlaub erreichbar sein müssen.

Solche Vereinbarungen sind den Informationen zufolge aber in der Regel nur zulässig, wenn sie sich auf die vom Arbeitgeber freiwillig gewährten Urlaubstage beziehen, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgehen.

Wer Anrufe vom Arbeitgeber im Urlaub ignoriert, muss keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie eine Kündigung fürchten. Da in dieser Zeit keine Pflicht zum Arbeiten besteht, wäre eine Kündigung laut Haufe wegen mangelnder Erreichbarkeit ohnehin unwirksam. (dpa/mak)

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