Bad Wörishofen - Faschingsfeiern gehören vielerorts zum Februar dazu, auch in Unternehmen. Doch was, wenn man selbst kein Fan davon ist? Auch dann kann man nicht einfach nach Hause gehen - zumindest, wenn die Karnevalsfeier im Job während der regulären Arbeitszeit stattfindet und der Arbeitgeber klarstellt, dass es sich um eine von ihm organisierte, betrieblich veranlasste Veranstaltung handelt.
"Wer nicht mitfeiern will, muss also ganz normal arbeiten", so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel in einem Beitrag in der Deutschen Handwerks Zeitung.
Ob der Arbeitgeber zu Fasching eine Verkleidung am Arbeitsplatz vorschreiben darf, hängt allerdings von der konkreten Situation ab. Zulässig könne das zum Beispiel sein, wenn die Kostüme der Mitarbeiter Teil einer Marketingkampagne sind - und dies durch eine entsprechende Verordnung begründet ist. "Bei einer Karnevalsfeier im Betrieb wäre ich bei so einer Vorgabe hingegen sehr vorsichtig", so Görzel.
Für Arbeitnehmer, die sich zu Karneval oder Fasching gerne im Büro, Betrieb und Co. verkleiden möchten, gilt: Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz tragen, was er möchte, also auch ein Kostüm. Doch es gibt Ausnahmen: "Bestimmte Berufe erfordern eine verbindliche Kleiderordnung, zum Beispiel die Tätigkeit bei einer Bank, Berufe mit häufigem Kundenkontakt oder Berufe, die das Tragen von Schutzkleidung erfordern", so Görzel in dem Beitrag. © dpa
"So arbeitet die Redaktion" informiert Sie, wann und worüber wir berichten, wie wir mit Fehlern umgehen und woher unsere Inhalte stammen. Bei der Berichterstattung halten wir uns an die Richtlinien der Journalism Trust Initiative.