Rechtliche Fragen stellen sich jedem am Arbeitsplatz: Was darf mein Arbeitgeber und was könnte mich im schlimmsten Fall meinen Job kosten? Hier geben Expertinnen und Experten Antworten auf häufige – und manchmal auch skurrile – Fragen aus dem Arbeitsrecht.

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Darf der Chef Handys am Arbeitsplatz verbieten?

Update vom 19. August: Das Handy am Arbeitsplatz auf dem Tisch liegen haben oder mal draufschauen, wenn eine Nachricht reinkommt? Was in einigen Unternehmen etwas ganz Normales ist, wird an anderen Arbeitsplätzen vielleicht sogar verboten. Doch darf der Chef oder die Chefin überhaupt ein Handyverbot anordnen?

Grundsätzlich gilt laut Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Schulze Zumkley: "Der Arbeitgeber darf die Arbeitspflicht konkretisieren und das Arbeitsverhalten regeln." Dazu gehört auch, dass er die Nutzung von Handys oder anderen potenziellen "Störquellen" während der Arbeitszeit einschränken kann. Insbesondere kann er vorschreiben, dass Handys am Arbeitsplatz nur im lautlosen Modus verwendet werden dürfen, um Ablenkungen zu vermeiden.

Ein weiterer Aspekt ist die Kamerafunktion von Handys. Die kann den Arbeitgeber berechtigterweise dazu veranlassen, die Nutzung von Handys im Betrieb zu verbieten, um unerwünschte Aufnahmen zu verhindern. Da heute fast alle Smartphones eine Kamera haben, kann dies laut Schulze Zumkley de facto einem Handyverbot gleichkommen.

Müssen Arbeitnehmer im Notfall über ihr Handy erreichbar sein?

Eine Ausnahme wird manchmal beim Thema Erreichbarkeit in Notfällen diskutiert. Hier muss der Arbeitnehmer jedoch nicht zwingend über sein eigenes Handy erreichbar sein, sondern kann laut Schulze Zumkley über den Telefonanschluss des Unternehmens kontaktiert werden.

Fest steht aber: In den Pausen darf der Arbeitgeber die Nutzung des Handys nicht verbieten. Er kann jedoch festlegen, dass das Handy nur in bestimmten Bereichen wie dem Pausenraum oder außerhalb des Betriebsgeländes genutzt werden darf. (dpa/bearbeitet von tar)

Privates am Arbeitsplatz: Was erlaubt ist und was nicht

Update vom 12. Juli: Ein kurzer Blick in die privaten Mails oder eine Nachricht in den Familienchat schicken? Das kann während der Arbeitszeit schnell zum Problem werden, berichtet das Fachmagazin für Führungskräfte "topeins" (Ausgabe 2/24) [PDF]. Grundsätzlich gilt: Auf Privates ist während der Arbeitszeit, auch im Homeoffice, gemäß dem Arbeitszeitgesetz zu verzichten. Auch wenn dies in der Praxis gegebenenfalls in Maßen geduldet wird, kann es zu Konsequenzen kommen - von einer Abmahnung bis hin zu einer Kündigung. Wirklich abgesichert ist man als Arbeitnehmer nur, wenn es entsprechende Dienstvereinbarungen oder andere Regelungen zu diesem Thema gibt.

Nutzung von Dienstgeräten wie Laptop oder Handy: für private Angelegenheiten grundsätzlich untersagt. Das gilt während der Arbeitszeit ebenso wie in der Freizeit. Ausnahmen sind hier aber durch Regelungen im Unternehmen möglich.

So ist es dem Bericht zufolge zum Beispiel möglich, für Smartphones die Regelung zu treffen, dass Arbeitnehmer einen Teil der monatlichen Handykosten übernehmen und es dafür auch privat nutzen dürfen. Oder dass Smartphones mit zwei SIM-Karten betrieben werden - eine berufliche und eine private. Falls ein Dienstgerät auch privat genutzt werden darf, sollten der Umfang und die Bedingungen dafür in der Dienstvereinbarung unbedingt definiert sein.

Was für Arbeitnehmer an sich auch untersagt ist:

  • Private Dokumente über den Drucker am Arbeitsplatz drucken
  • Das eigene Smartphone in der Arbeit aufladen
  • Druckerpapier, Stifte oder Toilettenpapier mit nach Hause nehmen
  • Eigene elektrische Geräte wie Wasserkocher im Büro aufstellen

Auch hier gilt aber: Ausnahmen können in Absprache mit dem Arbeitgeber getroffen werden, sofern es keine klar festgehaltenen Regeln zu den einzelnen Punkten gibt.

Für das Verbot privater Angelegenheiten auf der Arbeit gibt es auch Sicherheitsgründe. Gelangen durch die private Nutzung Viren oder andere Schadsoftware auf die dienstlichen Geräte, drohen Arbeitnehmern nicht nur berufliche, sondern auch finanzielle Konsequenzen durch mögliche Schadenersatzforderungen. (dpa/af)

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Kann ich mich freistellen lassen, um Angehörige zu pflegen?

Update vom 8. Juli: Braucht ein Angehöriger plötzlich Pflege, ist es zeitlich und emotional oft schwierig, den beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Was ist mit dem Job, wenn man mit der Pflege eines Familienmitglieds ausgelastet ist?

Einmal im Kalenderjahr können sich Beschäftigte für akut auftretende Pflegesituationen für die Dauer von zehn Arbeitstagen von der Arbeit freistellen lassen, sagt Josephine Klose, Rechtsberaterin bei der Arbeitnehmerkammer Bremen. Aber bekommen Beschäftigte in dieser Zeit auch weiterhin ihr Gehalt? Wie Klose in der Zeitschrift BAM (Ausgabe Juli/August) erklärt, besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sofern der Arbeitgeber nicht ohnehin aufgrund vertraglicher, tariflicher oder gesetzlicher Regelungen zur Entgeltzahlung verpflichtet ist.

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von nahen Angehörigen bei der Pflegekasse oder der privaten Pflegeversicherung des Bedürftigen beantragt werden und beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Stellt sich heraus, dass die Pflege eines nahen Angehörigen für längere Zeit nötig ist, können sich Beschäftigte mit der Familienpflegezeit unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen bei einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden im Jahresdurchschnitt.

Das Pflegezeitgesetz erlaube bei Vorliegen der Voraussetzungen auch eine vollständige Freistellung von der Arbeit für die Dauer von sechs Monaten, erklärt die Rechtsberaterin weiter. Familienpflegezeit und Pflegezeit können auch nahtlos ineinander übergehen und dann bis zu maximal 24 Monate in Anspruch genommen werden. Bei beiden Varianten ist den Informationen zufolge ein besonderer Kündigungsschutz vorgesehen. (dpa/sbi)

Laptop

Den privaten Laptop für den Job nutzen: Ist das erlaubt?

Die Übergänge sind oft fließend zwischen Job und Freizeit. Manche nutzen ihren privaten Laptop für die Arbeit. Aber ist das erlaubt? (Bildquelle: istock/Szepy)

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Verwendete Quellen

  • Material der Deutschen Presse-Agentur (dpa)
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