Bei einem Arbeitszeugnis sollte nicht nur der Inhalt stimmen, sondern auch die Formalia – wie das Ausstellungsdatum.
Beim Arbeitszeugnis müssen verschiedene Formalia eingehalten werden. Auch für das Ausstellungsdatum gibt es genaue Vorschriften. So muss ein Arbeitszeugnis auf den Tag datiert sein, an dem das Arbeitsverhältnis endete.
Arbeitzeugnis-Fall vorm Kölner Landesarbeitsgericht
Diese Regel greift auch, wenn das Zeugnis erst später ausgestellt wurde, wie der Bund-Verlag mit Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 7 Ta 200/19) erklärt.
Dort stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber inhaltlich über das Arbeitszeugnis. Die Klägerin legte mehrere Entwürfe vor, bis es zu einer Einigung kam. Auf dem Arbeitszeugnis stand als Ausstellungsdatum der 05.09.2019. Das Arbeitsverhältnis hatte bereits am 31.12.2018 geendet. Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Tag anzugeben sei. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin keinen wichtigen Grund habe, vom Zeugnisentwurf abzuweichen. Auch beim Datum nicht.
Spekulationen über Streitereien sollen unterbunden werden
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich etabliert, dass als Zeugnisdatum der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angegeben wird, weiß der Bund-Verlag. Der Grund: Damit sollen Spekulationen unterbunden werden, ob die Parteien über das Zeugnis gestritten haben.
Das Landesarbeitsgericht argumentierte zudem, dass das Datum auf dem Zeugnis den Beurteilungszeitpunkt markiert, von dem aus die Bewertung eines Arbeitnehmers vorzunehmen sind.
Hintergrundinformation: Nach Paragraf 109 der Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. (spot/dpa)
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