Freie Meinungsäußerung ist in Deutschland ein Privileg, doch im Beruf sind ein paar Spielregeln zu beachten. Denn bei ausländerfeindlichen, rechtsradikalen oder rassistischen Meinungsäußerungen droht Arbeitnehmern die Kündigung. Wir verraten Ihnen, was man im Job eigentlich sagen und machen darf - und was nicht.
Vergangene Woche sorgte Ex-Handballstar Stefan Kretzschmar mit seiner umstrittenen Äußerung zum Thema Meinungsfreiheit bei Profisportlern für Wirbel. Diese Diskussion wirft nun die Frage auf, wieviel Meinungsfreiheit generell im Job erlaubt ist. Darf man seine Sympathie zur AfD offen kundtun? Was bedeutet es für Arbeitnehmer, wenn sie bei einer linken Demo wegen Krawall verhaftet werden?
Wem kann gekündigt werden?
Grundsätzlich kann einem Mitarbeiter in Deutschland nicht so einfach gekündigt werden. Dafür sorgt der sogenannte Kündigungsschutz, der im deutschen Arbeitsrecht verankert ist. Will sich ein Arbeitgeber von einem Angestellten trennen, braucht er in der Regel zur Rechtfertigung einen Kündigungsgrund.
Lediglich während der Probezeit, also innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses, können Mitarbeiter ohne Begründung entlassen werden. Gleiches gilt in Kleinbetrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern.
Bestimmte Personengruppen, zu denen beispielsweise Betriebsratsmitglieder, Schwangere und Schwerbehinderte zählen, genießen hingegen besonderen Kündigungsschutz.
Gründe für eine Kündigung
Im Arbeitsrecht wird außerdem zwischen einer fristlosen und einer ordentlichen Kündigung unterschieden. Für letztere kennt das Gesetz drei Kategorien von Kündigungsgründen:
- betriebsbedingte
- personenbedingte
- und verhaltensbedingte.
Eine verhaltensbedingte Kündigung greift dann, wenn sich der Mitarbeiter vertragswidrig verhält oder seinen vereinbarten Leistungen nicht nachkommt.
Verhaltensbedingte Kündigung
Neben ständigem Zuspätkommen oder einer Arbeitsverweigerung können auch Meinungsäußerungen des Arbeitnehmers zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen, besonders dann, wenn seine Äußerungen ausländerfeindlich, rechtsradikal oder rassistisch sind.
"Zu beachten ist, dass grundsätzlich das Verhalten des Arbeitnehmers im Privatbereich nicht Grund für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein kann", erläutert Benjamin Butz, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei Beiten Burkhardt in Hamburg.
"Bei beleidigenden Äußerungen mit Bezug auf den Arbeitgeber kann hingegen eine Kündigung in Betracht kommen. Gleiches gilt bei fremdenfeindlichen Äußerungen. Hier ist für eine mögliche Rechtfertigung einer Kündigung ein konkreter Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis nicht erforderlich", so Butz weiter
Auch wegen des Grundrechts auf Meinungsfreiheit vermag die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Kündigung ebenso wenig zu begründen wie die Teilnahme an einer Demonstration. "Beides gehört zum Privatbereich des Arbeitnehmers."
Interessensabwägung im Einzelfall
In den meisten Fällen muss der Mitarbeiter vor einer fristlosen oder ordentlichen Kündigung jedoch zuvor abgemahnt werden. Erst im Wiederholungsfall ist eine Kündigung rechtlich wirksam.
Außerdem bedarf es in jedem Einzelfall einer Interessenabwägung. Hierbei werden die Interessen des Arbeitgebers gegenüber denen des Arbeitnehmers gestellt. Dabei spielen beispielsweise Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Lebensumstände des Mitarbeiters eine Rolle.
Im konkreten Fall bedeutet das: Ein Angestellter mit einer sehr langen Betriebszugehörigkeit, mehreren Kindern und im gehobenen Alter hat bessere Chancen einer Kündigung zu entgehen als ein junger, kinderloser Mitarbeiter, der erst seit kurzem im Unternehmen tätig ist.
Verwendete Quellen:
- Karrierebibel: Kündigungsgründe: Gefeuert - was nun
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