Essen - Während es in manchen Branchen rund um den Jahreswechsel ruhig zugeht, gibt es anderswo besonders viel zu tun. Das betrifft auch Beschäftigte in Minijobs. Wie ist ihr Einsatz an Feiertagen geregelt?
Für Minijobberinnen und Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie die Minijob-Zentrale informiert. Minijobber haben also die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.
Das heißt auch: Minijobberinnen und Minijobber haben am Feiertag frei, wenn der mit einem vereinbarten Arbeitstag zusammenfällt. Das gilt den Infos zufolge dann, wenn die Arbeitszeit auf feste Wochentage aufgeteilt ist. Das Gehalt, das Minijobber an diesem Tag verdient hätten, bekommen sie trotzdem. Die Regelung dürfe nicht umgangen werden, indem die Minijobber ausnahmsweise an einem anderen Arbeitstag eingesetzt werden, so die Minijob-Zentrale.
Zuschläge an Feiertagen sind steuerfrei
Und wie sieht es etwa in der Gastronomie aus? In Branchen und Unternehmen, in denen auch an Feiertagen gearbeitet wird, können Minijobberinnen und Minijobber von entsprechenden Feiertagszuschlägen profitieren. Einen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit gibt es dann, wenn dieser vorher vertraglich vereinbart wurde, etwa im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.
Die Zuschläge sind laut Minijob-Zentrale steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei. Minijobber haben so die Möglichkeit, mehr als die üblichen 520 Euro monatlich zu verdienen. Arbeitgeber müssen von den Zuschlägen keine Abgaben zahlen, sofern der Grundstundenlohn nicht mehr als 25 Euro beträgt. © dpa
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