Arbeitnehmerinnen sollen ihrem Arbeitgeber eine Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie wissen, dass sie schwanger sind. Verstößt die Arbeitnehmerin dagegen, führt dies aber nicht zu Sanktionen. So sieht es das Mutterschutzgesetz vor.
Nicht nur der Arbeitgeber hat Rechte und Pflichten, wenn eine seiner Angestellten schwanger ist. Auch Arbeitnehmerinnen müssen sich an einige Vorgaben halten. Welche das sind und was Sie sonst noch wissen müssen, erfahren Sie in unseren FAQ, für die wir einen Blick ins Mutterschutzgesetz geworfen haben.
Dieses soll berufstätige Schwangere und Mütter vor und nach der Geburt schützen. Es gilt für Festangestellte, Teilzeitbeschäftigte, Auszubildende, Praktikantinnen und Heimarbeiterinnen. Von dem Gesetz ausgenommen sind Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.
Ab wann muss ich dem Arbeitgeber meine Schwangerschaft mitteilen?
Nur wenn eine Frau ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert hat, greift der gesetzliche Mutterschutz. Dem Mutterschutzgesetz zufolge soll sie das tun, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Aus pragmatischen Gründen ist der Beginn des zweiten Trimesters ein guter Zeitpunkt für eine Mitteilung.
Dann ist die erste kritische Phase der Schwangerschaft überstanden und der Babybauch noch nicht zu offensichtlich. Behält eine Arbeitnehmerin die Schwangerschaft für sich, führt das aber nicht zu Sanktionen.
Wem und wie muss ich Bescheid geben?
In der Regel reicht es aus, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin mündlich mitzuteilen. Manchmal kann ein Arbeitgeber aber auch einen schriftlichen Nachweis verlangen. Dabei kann es sich beispielsweise um eine Kopie des Mutterpasses handeln.
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Darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt geben?
Im Mutterschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber die Information über eine Schwangerschaft nicht unbefugt an Dritte weitergeben darf. Allerdings muss er die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist.
Der Arbeitgeber darf außerdem Personen über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen, die im Zusammenhang mit konkreten Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz stehen, etwa den Vorgesetzten der Beschäftigten.
Darf der Arbeitgeber mir kündigen?
Werdenden Müttern kann während ihrer Schwangerschaft nicht gekündigt werden. Das Gleiche gilt bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung. Erfahren Frauen erst nach einer Kündigung, dass Sie schwanger sind, haben Sie zwei Wochen Zeit, um ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren.
Damit erwirken sie rückwirkend einen Kündigungsschutz. Komplett ausschließen kann man eine Kündigung dennoch nicht, etwa wenn bei einem Arbeitgeber betriebliche Gründe vorliegen wie zum Beispiel eine Insolvenz. In einem solchen Fall muss allerdings immer die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
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Wie sieht es mit einer Kündigung aus, wenn ich befristet angestellt bin?
Während der Mutterschutzfristen kann auch einer Schwangeren mit befristetem Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Der Vertrag endet jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsverhältnisses.
Was, wenn ich noch in der Probezeit bin? Sollte ich die Schwangerschaft dann lieber für mich behalten?
Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt auch während der Probezeit. Das heißt, dass die normalerweise geltende Kündigungsfrist von zwei Wochen während der sechsmonatigen Probezeit komplett aufgehoben wird. Sprich: Einer schwangeren Arbeitnehmerin kann auch in der Probezeit bis vier Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden. Auch der rückwirkende Kündigungsschutz greift während der Probezeit. Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis jedoch mit dem Ende der Probezeit, gilt der Kündigungsschutz nicht.
Darf ich in der Schwangerschaft mehr Gehalt fordern oder befördert werden?
Ob eine Frau während ihrer Schwangerschaft mehr Gehalt fordern oder befördert werden darf, ist im Mutterschutzgesetz nicht geregelt. Grundsätzlich sollte einer Frau jedoch beides nicht verwehrt werden, nur weil sie schwanger ist. Erbringt sie die entsprechende Leistung, welche sie für ein höheres Gehalt und/oder eine Beförderung qualifiziert, sollte die Schwangerschaft eigentlich keine Rolle spielen.
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Verwendete Quellen:
- Gesetze-im-Internet.de: Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)
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