Berlin - Wird das Geld am Ende des Monats regelmäßig knapp, kann ein Zweitjob das Einkommen steigern. Doch bei der Suche nach einem Zusatzjob sollte man sich nicht von einem attraktiven Bruttoverdienst leiten lassen, rät die Zeitschrift "Finanztest" (Ausgabe 03/2023).
Denn hält man bestimmte Verdienst- und Zeitgrenzen ein, etwa bei einem Mini- oder Saisonjob, kann das letztendlich netto mehr bringen als ein Zweitjob mit höherem Bruttogehalt und längerer Arbeitszeit.
Man sollte also vorab klären, was nach Abzug von Steuer- und Sozialabgaben vom Zweitjob tatsächlich übrig bleibt.
Bei Minijob auf Pauschalversteuerung achten
Ein Beispiel: Eine Frau mit einer Tochter hat einen Teilzeitjob, für den sie 2600 Euro brutto bekommt. So erzielt sie in Steuerklasse I ein Nettogesamteinkommen von 1820 Euro im Monat. Nimmt sie einen Minijob mit einem Bruttoverdienst von 520 Euro an, fährt sie damit am Ende besser als bei einem Zweitjob mit selbem Stundenlohn, aber höherer Arbeitszeit und einem Bruttoverdienst von 700 Euro.
Im ersten Fall kommt sie auf einen Gesamtnettobetrag von 2340 Euro im Monat nach Steuererklärung, im zweiten Fall auf 2217 Euro.
Der Grund: Übersteigt der Nebenverdienst 520 Euro im Monat, müssen sowohl Beschäftigte wie auch Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Im Beispielfall sogar volle Sozialversicherungsbeiträge, da reduzierte nur bis zu einem Gesamteinkommen von 2000 Euro im Monat gelten.
Wann eine Pauschalversteuerung nicht möglich ist
Auch eine Pauschalversteuerung, wie sie beim Minijob möglich ist, kommt bei einem regelmäßigen Verdienst über 520 Euro nicht in Frage.
Dann müssen Arbeitgeber beim Finanzamt nach Lohnsteuerklasse abrechnen - und zwar für den Zweitjob nach Steuerklasse VI. Hier ist die monatlich einbehaltene Lohnsteuer besonders hoch. Im Beispielfall liegt sie bei 77 Euro im Monat.
Entscheidet man sich statt dauerhaftem Zweitjob für einen Saisonjob neben der eigentlichen Tätigkeit, kann das ebenfalls Vorteile haben.
Denn ist ein Aushilfsjob bei einer Fünf-Tage-Woche von vornherein auf drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage im Jahr begrenzt, fallen für den Verdienst keine Sozialabgaben an. Steuerpflichtig ist der Verdienst allerdings dennoch.
Ein Tipp von "Finanztest": Wer einen Minijob neben dem Erstjob annehmen möchte, sollte beim künftigen Arbeitgeber nach Möglichkeit eine Pauschalversteuerung anfragen. Dann werden zwar pauschal zwei Prozent Lohnsteuer fällig. Dafür muss der Verdienst allerdings nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Selbst wenn die Lohnsteuer nicht vom Arbeitgeber übernommen werden sollte und vom Verdienst abgezogen wird, kommt das in der Regel günstiger als wenn nach Steuerklasse abgerechnet wird, so "Finanztest". © dpa
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