Greifswald/Berlin (dpa/tmn) - Wer als Beamter dienstunfähig ist, kann in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden. Es muss vorher kein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt werden. Das zeigt ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az: 2 LZ 537/21), auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Mit BEM zurück in den Job?
Der Fall: Ein Hauptbrandmeister war von seinem Arbeitgeber dienstunfähig geschrieben worden und daraufhin in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Ein sogenanntes betriebliches Eingliederungsmanagement lehnte der Mann zunächst ab. Ziel des Verfahrens ist es, Arbeitnehmern mit längerer Arbeitsunfähigkeit eine möglichst frühzeitige Rückkehr in ihre Tätigkeit zu ermöglichen.
Später verlangte der Kläger wiederum ein solches BEM-Verfahren, worauf sich der Dienstherr aber nicht mehr einließ. Schließlich klagte der Mann gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Seiner Meinung nach hätte vor der Versetzung ein BEM durchgeführt werden müssen - auch wenn er es zuvor abgelehnt hatte.
Beamtenrecht erlaubt Versetzung in Ruhestand
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Landesverwaltungsgericht kamen zu dem Entschluss, dass die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand nicht rechtswidrig sei. Ein BEM sei dafür keine Voraussetzung. Der Arbeitgeber habe aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens sowie der arbeitsmedizinischen Untersuchung rechtmäßig angenommen, dass der Kläger dauerhaft dienstunfähig sei.
Wie das Gericht darlegte, gibt das Beamtenrecht vor, dass ein Beamter, der wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauerhaft unfähig sei, in den Ruhestand versetzt werden könne.
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