Berlin - Für alle, die selbstständig und gewerbsmäßig eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit ausüben und Mitglied in der Künstlersozialkasse (KSK) sind, gilt: Die Höhe der Beiträge berechnet sich jährlich neu - und zwar nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit.
Dieses muss der KSK jährlich im Voraus gemeldet werden. Doch wie berechnet man das voraussichtliche Jahreseinkommen eigentlich, wenn die Einkünfte von Jahr zu Jahr stark schwanken?
Rechtsanwalt Andri Jürgensen verweist in der Zeitschrift "Finanztipp" (Ausgabe 4/2023) auf zwei Prognose-Methoden. Entweder man gibt den Gewinn des Vorjahres oder des Vorvorjahres an. Dann bestehe allerdings das Risiko, dass man zu hohe Beiträge zahlen muss, sollte es diesmal schlechter laufen, so Jürgensen. Als Alternative könnten Versicherte aber auch die Durchschnittswerte für die vergangenen vier oder fünf Kalenderjahre bilden. Ausreißer würden so nach oben und unten ausgeglichen.
Bei zu starken Abweichungen droht Bußgeld
Stellt sich später heraus, dass die Gewinnprognose zu niedrig ausgefallen ist, werden die Sozialversicherungsbeiträge von der KSK übrigens nicht nachgefordert. Gewisse Abweichungen werden toleriert. Deutlich zu niedrig sollte man die Gewinnprognose aber nicht ansetzen: Bei sehr starken Abweichungen kann die KSK ein Bußgeld bis zu 5000 Euro verhängen.
Übrigens: Seit 2023 gibt es für KSK-Versicherte keine starren Höchstgrenzen für Einkommen aus nicht-künstlerischer Tätigkeit mehr. Stattdessen gilt: Die selbstständige künstlerische Tätigkeit muss den wirtschaftlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen. Zuvor durften KSK-Versicherte jährlich maximal 6240 Euro mit freier, nicht-künstlerischer Arbeit verdienen. © dpa
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