Es gibt sie nunmal: die ewigen Zuspätkommer. Hinnehmen müssen Arbeitgeber den verzögerten Arbeitsbeginn nur, wenn kein Verschulden vorliegt. Doch verspäten sich Mitarbeiter aus Nachlässigkeit, kann eine Abmahnung folgen.
Autobahnen können verstopft sein, Züge Verspätung haben - und mit ihnen verspäten sich auch die Pendler, die zur Arbeit wollen. Droht dann die Kündigung? Oder nur dann, wenn es öfter passiert?
Wer trägt die Schuld?
Ein Kavaliersdelikt ist Verspätung nicht, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.
"Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko. Er ist dafür verantwortlich, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen." Anders gesagt: Auch für eine Verspätung ist theoretisch eine Abmahnung möglich.
Entscheidend ist dabei aber, wer Schuld an der Verspätung ist: "Eine Abmahnung setzt ja voraus, dass es etwas Vorwerfbares gibt", so Oberthür. Verschläft jemand, ist die Sache klar.
Gibt es ein Zugunglück oder einen plötzlichen Wintereinbruch, ist der Fall ebenfalls klar.
Gibt es zur gleichen Uhrzeit aber immer wieder Stau auf der gleichen Autobahn, kann der Arbeitgeber schon verlangen, dass ein Angestellter das einplant und entsprechend früher aufsteht - genau wie bei Schneefall, der seit drei Tagen in den Nachrichten angekündigt wird.
Die gute Nachricht dagegen: Wer später kommt, muss nicht zwingend länger bleiben - auch wenn es in der Praxis oft so gehandhabt wird.
"Nacharbeiten müssen Sie nicht", sagt Oberthür. "Lohn bekommen Sie für die verpasste Zeit aber dann auch nicht." Anders ist der Fall natürlich bei Regelungen wie Gleit- oder Vertrauensarbeitszeit - unter Umständen ist die Verspätung dann allerdings ohnehin kein großes Drama. © dpa
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