Frankfurt/Oder - Arbeitgeber müssen bei Förderung einer Fortbildung die Konditionen inklusive Rückzahlungsklausel in einem Vertrag klar aufführen. Andernfalls ist die Klausel unwirksam. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) (Az.: 2 Ca 84/22) hervor, auf das der DGB Rechtsschutz hinweist.
Im konkreten Fall hatte ein Sachbearbeiter in einer Behörde eine dreijährige Weiterbildung zum Verwaltungsfachwirt absolviert. Die Behörde zahlte seine regelmäßige Vergütung währenddessen weiter. In einem Fortbildungsvertrag stand festgeschrieben, dass der Arbeitnehmer im Gegenzug drei Jahre nach dem erfolgreichen Abschluss der Prüfung weiter für die Behörde arbeiten müsse. Andernfalls müsse er Bruttoentgelt nebst Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung erstatten.
Der Arbeitnehmer kündigte zwei Jahre nach Abschluss der Prüfung, die Behörde forderte eine Rückzahlung der Fortbildungskosten von 8573,11 Euro. Darauf reagierte der Verwaltungsfachwirt nicht, sodass die Behörde vor Gericht zog. Das Arbeitsgericht wies die Klage der Behörde allerdings ab.
Risiko und Konsequenzen nicht klar kommuniziert
Das Gericht erklärte, dass die Klausel nicht hinreichend klar und verständlich gewesen sei. So müsse der Beschäftigte in dem Schriftstück das Risiko und die Konsequenzen überblicken können.
Das Gericht kritisierte, dass der Vertrag keine Angabe darüber enthielt, zu welchen Arbeitsbedingungen der Kläger nach dem Abschluss der Fortbildung beschäftigt wird. Zumindest die Art der Tätigkeit, der zeitliche Umfang sowie die Vergütung hätten vertraglich vereinbart werden müssen. Denn nur so könne ein Arbeitnehmer abschätzen, ob sich der geldwerte Vorteil in Form einer Fortbildung auch lohnt.
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