- Angesichts steigender Corona-Inzidenzen wurden in zahlreichen Bundesländern die Regelungen verschärft.
- So gilt nun teilweise auch 3G am Arbeitsplatz.
- Die wichtigsten Fragen und Antworten.
Die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen erreicht Höchstwerte und die politische Diskussion um mögliche Reaktionen ist entbrannt. Der bayerische Ministerpräsident
Welche Pflichten haben Arbeitgeber aktuell?
Prinzipiell ist jeder Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz seiner Angestellten verantwortlich. Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen Arbeitgeber laut Corona-Arbeitsschutzverordnung ein Hygienekonzept erstellen. Verpflichtet sind Arbeitgeber außerdem zur Bereitstellung von Atemschutzmasken und Corona-Tests. Arbeitnehmer müssen mindestens zweimal wöchentlich einen Test machen können.
Was bedeutet 3G am Arbeitsplatz?
Findet die sogenannte 3G-Regelung Anwendung, dürfen nur noch Geimpfte, Genesene oder Getestete persönlich im Betrieb anwesend sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stehen hier jedoch vor einem rechtlichen Problem: Die Frage nach dem Impfstatus, dem Testergebnis oder einer möglichen Genesung nach einer Corona-Infektion stellt einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Angestellten dar. Mitarbeitende müssten diese Informationen also freiwillig zur Verfügung stellen. Da sie dies aber möglicherweise nur aus Angst vor potenziell negativen Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis tun, ist das rechtlich problematisch.
Wie steht es um eine mögliche Testpflicht am Arbeitsplatz?
Grundsätzlich wäre rechtlich der Umweg über eine Testpflicht denkbar: Arbeitgeber würden einen negativen Test von ihren Angestellten verlangen - befreit von der Testpflicht würden alle Angestellten, die dem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesungsstatus freiwillig mitteilen. In einzelnen Bundesländern gelten entsprechende Regelungen bereits ab einer bestimmten Inzidenz für Mitarbeiter mit Kundenkontakt. Auf Bundesebene gibt es dafür jedoch noch keine rechtliche Grundlage.
Relevant ist in diesem Kontext die Frage, ob es sich hier um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handelt - schließlich müssen einzelne Arbeitnehmer sich testen lassen und unter Umständen auch zu Hause bleiben, andere Arbeitnehmer hingegen nicht. Eine solche Ungleichbehandlung ist rechtlich aber unbedenklich, wenn es einen sachlichen Grund gibt. Mit dem Ziel des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer sei dieser gegeben, sagt der Arbeitsrechtsexperte Nils Wigger aus Hamburg AFP.
Wie ist die Rechtslage in sensiblen Berufen?
In bestimmten Bereichen, in denen Menschen besonders durch das Coronavirus gefährdet sind, gelten besondere Regeln. Arbeitgeber in diesen Branchen, darunter im Gesundheitswesen, Schulen und in Kitas, dürfen ihre Arbeitnehmer nach deren Impfstatus oder einem Testergebnis fragen. Dies gilt aber nur für die Dauer der epidemischen Lage nationaler Tragweite. Die Regierung und die Ampel-Parteien wollen diese zum 25. November auslaufen lassen. Damit entfällt die gesetzliche Grundlage für viele der aktuell gültigen Corona-Verordnungen. Die entsprechenden Vorschriften und Gesetze müssten entsprechend angepasst werden.
Welche gesetzlichen Änderungen werden gefordert?
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) fordert, allen Arbeitgebern die Abfrage des Impfstatus und der Testergebnisse ihrer Arbeitnehmer zu gestatten. "Das Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesenenstatus muss endlich gesetzlich festgelegt werden", erklärt Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger. Ob sich die Betriebe für 3G oder 2G entschieden, sollte ihnen überlassen werden.
Auch der Vorsitzende der IG Metall, Jörg Hofmann, hält eine 3G-Regelung am Arbeitsplatz für unumgänglich - eine 2G-Regelung am Arbeitsplatz lehnt er dagegen ab. Jeder Arbeitnehmer habe das Recht, seinen Impfstatus nicht erklären zu müssen. Eine Testpflicht nennt Hofmann mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen "zumutbar".
Auch Arbeitsrechtler Wigger hält die Einführung eines grundsätzlichen Fragerechts des Arbeitgebers für notwendig, um 3G- oder sogar 2G-Regeln auf breiter Basis an Arbeitsplätzen einführen zu können. Umstritten sei aber noch, ob es überhaupt möglich ist, im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach einem Testergebnis oder dem Impfstatus zu fragen.
Hier müsse ein Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Arbeitnehmer einerseits und dem berechtigten Interesse der Arbeitgeber am Gesundheitsschutz ihrer Angestellten andererseits vorgenommen werden, sagt Wigger. Rechtlich abschließend geklärt ist diese Frage demnach nicht. (afp Felix Hoffmann / mgb)
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