Freiburg - Frei haben und dennoch den gewohnten Lohn bekommen: Das sieht das Arbeitsrecht für gesetzliche Feiertage vor. Handelt es sich allerdings nicht um einen bundesweiten Feiertag, sondern ist dieser nur in manchen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag, ist der tatsächliche Arbeitsort ausschlaggebend.
In welchem Bundesland der Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, spielt hingegen ebenso wenig eine Rolle, wie der Firmensitz. Darauf weist das Fachportal "Haufe.de" hin.
Haben Beschäftigte wechselnde Einsatzorte oder einen Job mit Reisetätigkeit, gelten die öffentlich-rechtlichen Feiertagsgesetze nur für diejenigen, die sich am fraglichen Tag zur Arbeit in dem betreffenden Bundesland aufhalten würden. Dies ist auch der Fall, wenn der Arbeitgeber mehrere Firmensitze hat.
Für "Heilige Drei Könige" bedeutet das etwa: Nur wer seinen Arbeitsort am 6. Januar in den drei Bundesländern mit gesetzlicher Feiertagsregelung hat, nämlich Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt, enthält eine Entgeltfortzahlung ohne in Büro, Werkstatt oder Co. zu müssen.
Voraussetzung ist allerdings auch dann, dass mit dem Feiertag tatsächlich ein Arbeitsausfall verbunden ist. Hätte man an dem Tag ohnehin nicht gearbeitet, etwa weil der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag fällt, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. © dpa
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