Saarbrücken - Die Kündigungsfrist kann manchmal darüber entscheiden, ob es mit einem Jobwechsel tatsächlich klappt oder nicht. Zum Teil wissen Beschäftigte aber gar nicht genau, welche Frist für sie gilt. Was sind die Regeln?

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Fristen werden nach Beschäftigungszeiten gestaffelt

Zunächst sind im Gesetz Fristen zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen festgelegt, erklärt Juristin Anke Marx von der Arbeitskammer des Saarlandes. Kündigt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin selbst, beträgt die Frist demnach in der Regel vier Wochen zum 15. Kalendertag oder zum Ende eines Kalendermonats.

Gleiches gilt für Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht - bei einer Beschäftigungszeit von bis zu zwei Jahren. Nach diesen zwei Jahren verlängert sich die Frist für den Arbeitgeber auf einen Monat zum Monatsende. Wie die Juristin erklärt, erfolgen weitere Verlängerungen gestaffelt je nach Beschäftigungszeiten von fünf, acht, zehn, zwölf, 15 und 20 Jahren. In der Probezeit beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist in der Regel zwei Wochen.

Abweichende Fristen in Arbeits- oder Tarifverträgen

Im Arbeitsvertrag können aber auch abweichende Fristen vereinbart sein. "Allerdings darf die Frist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die Frist, die für den Arbeitgeber gilt", so Marx. Auch im Tarifvertrag können vom Gesetz abweichende Regelungen zu Kündigungsfristen getroffen sein. Tarifverträge können sowohl kürzere als auch längere als die gesetzlichen Kündigungsfristen enthalten.

Geht es um die Berechnung der Kündigungsfrist sollten Beschäftigte beachten: "Für die Kündigung ist nicht das Datum des Kündigungsschreibens und auch nicht die Aufgabe zur Post relevant, sondern der Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber beziehungsweise beim Arbeitnehmer."

Wann muss die Kündigung zugestellt werden?

Der Tag des Zugangs werde bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. Wie die Juristin erklärt, zählt erst der darauffolgende Tag. Sonn- und Feiertage werden als normale Tage mitgezählt. Die Kündigung muss dem Empfänger also so rechtzeitig zugehen, dass bis zum Ablauf der Frist die jeweiligen vereinbarten Wochen oder Monate noch eingehalten werden können.

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