Düsseldorf - Die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung darf sich nicht auf den Betriebsteil beschränken, der geschlossen wird. Die Auswahl muss unter Berücksichtigung des gesamten Betriebs getroffen werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einem Urteil (AZ: 10 Sa 74/22), auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist.
In dem konkreten Fall gründete eine Arbeitgeberin eine neue Abteilung. Hierhin versetzte sie die Klägerin und neun weitere Kollegen ohne eine Verwendung für die Mitarbeiter zu haben. Nach mehr als neun Monaten schloss sie die Abteilung und kündigte den Mitarbeitern.
Die Auswahl der Arbeitgeberin sei grob fehlerhaft gewesen, entschied das Gericht auf eine Kündigungsschutzklage hin. Sie habe ihre Auswahl auf Arbeitnehmer beschränkt, die der geschlossenen Abteilung zugeordnet waren. Damit habe sie ihre Sozialauswahl allein danach differenziert, welche Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht im Einsatz waren. Dies sei nicht zulässig. © dpa
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