Umzüge sind bekanntlich teuer. Muss ein Arbeitnehmer allerdings für den Job umziehen, kann das Finanzamt an den Kosten beteiligt werden.
Umzüge für den Job sind keine Seltenheit mehr. Auf den Kosten müssen Arbeitnehmer allerdings nicht sitzen bleiben. Ausgaben für den Möbeltransport oder doppelte Mietzahlungen und die Anfahrtskosten zu Wohnungsbesichtigungen können von der Steuer abgesetzt werden. Darüber informiert der Bund der Steuerzahler.
Pauschale deckt sonstige Kosten
Für sonstige Umzugskosten kann zudem eine Pauschale angesetzt werden. Diese betrug für beruflich veranlasste Umzüge bis Ende März 2019 für Ledige 787 Euro, für Ehepaare 1.573 Euro und für jedes weitere Haushaltsmitglied 347 Euro.
Für Umzüge, die seit dem 1. April 2019 stattgefunden haben, können etwas höhere Sätze angesetzt werden: 811 Euro für Ledige, 1.622 Euro für Ehepaare und jeweils 357 Euro für weitere Haushaltsmitglieder.
Regelung gilt nur für berufsbedingte Umzüge
Die Pauschalen gelten aber nicht für private Umzüge, sondern nur für beruflich veranlasste. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde verkürzt. Bei privaten Umzügen können Steuerzahler die Kosten für das Umzugsunternehmen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. (dpa/tmn/wag)
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