Köln/Freiburg (dpa/tmn) - Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum nachweisbar weniger leistet als andere, kann das im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 4 Sa 548/21), auf das "Haufe.de" hinweist.

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Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Kommissionierers in einem Großhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. In der Betriebsvereinbarung des Arbeitgebers ist für Kommissionierer eine Basisleistung festgelegt, die der Normalleistung entspricht und mit dem Grundlohn vergütet wird.

Seit einem Wechsel in den Bereich Trockensortiment erreichte der Arbeitnehmer in keinem Monat die Basisleistung von 100 Prozent. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihm der Arbeitgeber ordentlich.

Richter halten Kündigung für gerechtfertigt

Der Arbeitnehmer wehrte sich vor Gericht gegen diese Kündigung. Der Arbeitgeber legte vor Gericht die unterdurchschnittliche Leistung des Mitarbeiters dar, indem er Aufzeichnungen aus dem Warenwirtschaftssystem vorlegte. Diese dokumentierten laut "Haufe.de" die Kommissionierleistung des Arbeitnehmers im Vergleich zur Leistung von rund 150 anderen Kommissionierern.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Arbeitgeber so darlegen, dass der Kläger die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum um deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte. Die Richter hielten die Kündigung somit für gerechtfertigt.

Arbeitnehmer muss Gründe darlegen

Dem Urteil zufolge ist es Sache des Arbeitnehmers, das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Die pauschale Angabe des Arbeitnehmers, er sei systematisch benachteiligt worden, überzeugte das Gericht dem Bericht zufolge nicht.

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