Einen Zweitjob im Urlaub zu haben, klingt für viele verlockend: Man kann zusätzlich Geld verdienen oder einer Leidenschaft nachgehen. Doch darf man eine Nebentätigkeit im Urlaub überhaupt ausüben?
Ein Zweitjob in der Urlaubszeit – ist das erlaubt? Zur Beantwortung dieser Frage unterscheidet Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Nürnberg, verschiedene Fälle. Darauf sollten Sie achten, wenn Sie einer Nebentätigkeit im Urlaub nachgehen wollen.
Ziel des Urlaubs ist die Erholung
Wer ohnehin eine Nebentätigkeitsgenehmigung seines Arbeitgebers hat und üblicherweise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkeit auch während des Urlaubs.
"Daneben besagt aber das Bundesurlaubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten dürfen", erläutert Markowski.
Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: "Man soll seine Leistungsfähigkeit wiedererlangen." Wenn Arbeitnehmer ihre Arbeitskraft für einen anderen Job einsetzen, steht das dem entgegen.
Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer, Schwere und Regelmäßigkeit der Arbeit an: "Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszweck widersprechen. Das ist eine Einzelfallabwägung."
Nebentätigkeitsgenehmigung ist unumgänglich
Was klar sein sollte: Arbeitnehmer brauchen in jedem Fall eine Nebentätigkeitsgenehmigung. In der Regel müsse der Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit aber zustimmen, wenn die betrieblichen Interessen nicht eingeschränkt werden.
Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgeber arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgeber anzeigen. "Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinden soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomme", sagt Markowski.
Kann ein Zweitjob im Urlaub zur Abmahnung oder Kündigung führen?
Da würden viele Arbeitgeber sehr genau hinsehen, so die Prognose des Arbeitsrechtlers. Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebers während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. "Das kann eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholten Falle eine Kündigung", warnt Markowski.
Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und in der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) tätig. (dpa/tmn/tae)
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