Saarbrücken - Ganz und gar nicht frohe Weihnachten: Arbeitgeber dürfen das Weihnachtsgeld aufgrund von Krankheit kürzen. Aber nur begrenzt: Sogenannte Sondervergütungen können grundsätzlich um bis zu 25 Prozent des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, verringert werden.
Das geht allerdings nur, wenn Kürzungen für krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im Vertrag geregelt sind. Darauf weist Uli Meisinger, Jurist bei der Arbeitskammer des Saarlandes hin.
Rückzahlung nach Kündigung
Wer gekündigt hat, darf sein Weihnachtsgeld in der Regel behalten. Eine Rückzahlung kommt nur in Frage, wenn vorher eine wirksame Klausel vereinbart wurde.
Eine solche Vereinbarung ist aber nur möglich, wenn mit dem Weihnachtsgeld ausschließlich die Betriebstreue, statt der geleisteten Arbeit belohnt wird. Und auch dann nur, wenn Arbeitnehmer nicht zu lange an das Arbeitsverhältnis gebunden werden - Bindungsfristen bis maximal 30. Juni des Folgejahres sind zulässig.
Anspruch während Mutterschutz und Elternzeit
Ist der Anspruch auf Weihnachtsgeld im Vertrag festgelegt, dann muss es während Mutterschutz und Beschäftigungsverbot auch voll ausgezahlt werden. Bei Elternzeit ist die Sache etwas anders: Hier wird wieder nach Betriebstreue oder Arbeitsentgelt unterschieden, so Uli Meisinger von der Arbeitskammer Saarland.
Soll ausschließlich erstere belohnt werden, erhält der Beschäftigte die Zahlung in vollem Umfang. Wird die geleistete Arbeit honoriert, so kann der Arbeitgeber die Zahlung kürzen - allerdings nur, wenn dies im Vertrag so rechtswirksam festgeschrieben ist. © dpa
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