- Lockdown, Homeschooling sowie zu wenig Bewegung und soziale Kontakte: Corona hat deutliche Spuren in vielen Familien hinterlassen.
- Der Bund will nun durch vergünstigten Urlaub Erholung und Auftanken ermöglichen.
- Wer wie eine geförderte sogenannte "Corona-Auszeit" beantragen kann.
Für viele Familien ist es eine gute Nachricht: Mit dem Programm "Corona-Auszeit" möchte die Bundesregierung Familien mit kleinen und mittleren Einkommen einen vergünstigten Urlaub ermöglichen. 50 Millionen Euro stehen dafür bis Ende 2022 bereit. Gebucht werden kann ab sofort. Jedoch muss man sich im ersten Schritt informieren, ob man die Kriterien für die Teilnahme erfüllt.
Im zweiten Schritt sucht man sich ein Urlaubsziel aus. Zwischen 63 gemeinnützigen Familienferienstätten im ganzen Bundesgebiet können Interessierte wählen - vom Bodensee über den Harz bis zur Ostsee.
- Das Familienministerium bietet online eine Liste aller teilnehmenden Einrichtungen und weitere Antworten auf Fragen zur "Corona-Auszeit" hier an.
Maximal sieben zusammenhängende Übernachtungen können Berechtigte in diesem und noch einmal im kommenden Jahr buchen. Zahlen müssen sie lediglich einen Eigenanteil von zehn Prozent für die Übernachtungs- und Verpflegungskosten, sofern diese im Preis inbegriffen sind. Den Rest übernimmt der Bund. Kosten für An- und Abreise sowie Kurtaxe kommen obendrauf.
Wer eine passende Unterkunft ausgesucht hat, muss sich zunächst dort erkundigen, ob es freie Plätze gibt. Gültiger Reisezeitraum: 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2022. Erst im nächsten Schritt muss die Berechtigung nachgewiesen werden.
Das sind die Kriterien für die "Corona-Auszeit"
Teilnehmen können Familien, die eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreiten. Hier einige Beispiele:
- Bei einem alleinerziehenden Elternteil mit einem Kind unter sechs Jahren liegt die Grenze bei 40.344 Euro.
- Bei einem Ehepaar oder einer Lebenspartnerschaft mit Kind unter sechs Jahren liegt die Bemessungsgrenze bei 52.080 Euro.
Je nach Anzahl oder Alter der Kinder variiert der Wert. Zum Einkommen zählen sämtliche Einkommensarten aller im Haushalt lebenden Personen - auch Kindergeld, Rente, Unterhalt.
Sozialleistungsempfänger sind automatisch berechtigt. Familien mit einem schwerbehinderten Kind oder Familien mit einem minderjährigen Kind, bei denen ein Elternteil schwerbehindert ist, ebenso. Wichtig ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Deutschland hat und ein Kindergeldanspruch besteht.
Einkommensrechner als Orientierung
Wer sich unsicher ist, ob seine Familie die Kriterien erfüllt, kann als erste Orientierungshilfe den Einkommensrechner der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung nutzen. Dieser fragt allerdings nicht alle relevanten Voraussetzungen ab. Aktuell entwickelt das Bundesfamilienministerium deshalb noch einen brauchbareren Online-Check, der in Kürze zur Verfügung stehen soll.
Die "Corona-Auszeit" gilt explizit für alle Familienformen, die die Voraussetzungen erfüllen - also zum Beispiel auch für Stief- oder Pflegeeltern. Ein Rechtsanspruch auf den vergünstigten Urlaub besteht indes nicht.
Die Mittel und die Plätze in den Unterkünften sind begrenzt. Das Bundesfamilienministerium kann nicht abschätzen, für wie viele Familienurlaube das Fördergeld reicht. Auf Nachfrage heißt es, das hänge davon ab, wie viele Personen je Urlaub anreisten und wie lange sie blieben. (dpa/af)
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