Rauchen in geschlossenen Räumen schadet auch anderen Personen im Raum. Ist es also okay, wenn ein Vater im Beisein der gemeinsamen Kinder qualmt - oder kann das gesetzlich untersagt werden?

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Ein Gericht kann dem umgangsberechtigten Elternteil das Rauchen in Gegenwart der Kinder in der Regel nicht verbieten. Auch, wenn es die frühere Partnerin oder der frühere Partner unverantwortlich findet.

Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az: 7 UF 80/24 e) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Mutter möchte, dass Ex-Mann das Rauchen unterlässt

Im konkreten Fall leben die beiden Kinder nach der Trennung der Eltern im Haushalt ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Der Vater hat regelmäßigen Umgang mit ihnen. Vor Gericht wollte er eine Ausweitung des Umgangs erreichen, die Mutter im Gegensatz dazu den Umgang reduzieren.

Das Gericht folgte der Mutter und reduzierte die Umgangszeiten. Unter anderem legte es dabei auch fest, dass der Vater während der Umgangszeiten im Beisein der Kinder in der Wohnung nicht rauchen dürfe.

Mann legt Beschwerde ein - und darf weiterhin rauchen

Der Vater legte gegen die ganze Entscheidung Beschwerde ein – weitgehend erfolglos. Es blieb bei dem reduzierten Umgang.

Aber einen Punkt hob das Gericht auf: Es sah keine gesetzliche Grundlage für das Gebot, im Beisein der Kinder nicht zu rauchen und vorher ausreichend zu lüften – auch wenn diese Anordnung sinnvoll und dem Kindeswohl dienlich sein möge.

Das Familiengericht könne das Umgangsrecht näher regeln, also etwa Art, Zeit und Ort des Umgangs bestimmen. Es ergebe sich aus der Gesetzesgrundlage jedoch keine Befugnis, in sonstige Rechte der Eltern einzugreifen. Das wäre nur dann möglich, wenn mit dem Verhalten des Vaters eine konkrete Kindeswohlgefährdung verbunden wäre.

Doch konnten sich die Richter nicht der Ansicht anschließen, dass Rauchen in Gegenwart von Kindern stets zu einer konkreten und erheblichen Gefährdung für deren körperliches Wohl führe. Allein die Feststellung, dass das sogenannte Passiv-Rauchen grundsätzlich gesundheitsschädigend ist, reiche nicht aus, so die Begründung (dpa/bearbeitet von sbi)

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