- Bei der Urlaubsplanung kann es sich lohnen, direkt beim Hotel die Preise zu checken.
- Buchungsportale dürfen nämlich keine sogenannte "Betspreisklauseln" anwenden.
Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten.
Eine solche sogenannte "enge" Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. ( Az. KVR 54/20)
"Eng" bedeutet, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben.
Vorgeschichte: Klauseln immer wieder Fall für Gericht
Immer wieder wurde vor Gericht über die Klauseln der Buchungsportale verhandelt. "Weite" Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind wurden bereits 2015 rechtskräftig untersagt. Die Reaktion von Booking: Das Portal stellte auf die "engen" Klauseln um. Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung kurz darauf untersagt, aber das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019.
Nun ist dieses Verbot wieder hergestellt. Booking hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief. (dpa/af)
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