München (dpa/tmn) - Der Mieter eines Leihwagens muss bei einem Unfall die Polizei informieren, wenn dies in den Vertragsbedingungen so geregelt ist. Das gilt auch dann, wenn die Kontaktdaten des Unfallgegners vorhanden sind - auch, wenn mit Einschalten der Polizei eventuell ein Flug verpasst wird.
In einem verhandelten Fall vor dem Amtsgericht München hatte ein Urlauber in Italien über einen Reiseveranstalter in München ein Auto gemietet. Am Tag seiner Rückreise bemerkte er, dass sein ordnungsgemäß geparkter Mietwagen angefahren worden war. Das Auto hatte einen Heckschaden. Die Unfallverursacherin hatte ihre Daten an dem Wagen hinterlassen. Der Urlauber meldete den Vorfall der Vermieterin bei Rückgabe des Autos am Flughafen und übergab die Daten der Unfallverursacherin.
Die Vermieterin behielt die Kaution von 900 Euro ein. Der Urlauber forderte die Rückzahlung vom Reiseveranstalter - doch dieser weigerte sich. Er wies auf die Vermittlungsbedingungen im Vertrag hin: Danach hätte der Urlauber die Polizei einschalten müssen. Nachdem der Urlauber Klage einreichte, erstattete die Autovermietung ihm den Selbstbehalt freiwillig. Der Urlauber machte nunmehr die Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Reiseveranstalter geltend.
Doch das Gericht wies die Klage ab (Az.: 233 C 7550/15). Auch die Richter waren der Meinung, dass der Urlauber die Polizei hätte informieren müssen. Dass der Kläger bei Verständigung der Polizei vor Ort gegebenenfalls seinen Rückflug verpasst hätte, sei unerheblich, so das Gericht. © dpa
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