Düsseldorf - Wer seinen Flug selbstverschuldet verpasst oder kurzfristig sein Ticket storniert, muss nicht zwingend die gesamten Kosten dafür abschreiben.
Selbst wenn eine kostenfreie Stornierung oder Umbuchung im ausgewählten Tarif ausgeschlossen sein sollte - Steuern und Gebühren könne man nach deutschem Recht zurückfordern, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW). Auch bei Buchungen bei ausländischen Airlines sollte man sein Glück versuchen. Hier könne die Rechtslage aber eine andere sein.
Personenbezogene Steuern und Gebühren fallen nach Angaben der Verbraucherschützer erst an, wenn der Flug tatsächlich angetreten wurde. Gerade bei Frühbuchungen und Spartarifen könne deren Anteil höher sein als der eigentliche Beförderungspreis.
Die Rückerstattung gibt es oft nur auf Nachfrage
Aber: Reisende müssen oft selbst aktiv werden. Die Rückerstattung der Steuern und Gebühren erfolge in der Regel nicht automatisch, sondern oft nur auf Nachfrage, erklärt VZ-Reiserechtsexperte Jan Philipp Stupnanek. Beide Posten müssten bei der Darstellung des Flug-Endpreises ausgewiesen sein. Sind sie das nicht, sollte man bei der Airline nachfragen, wie hoch der jeweilige Anteil ist.
Bekommt man die Steuern und Gebühren nicht automatisch erstattet, sollte man die Ansprüche umgehend bei der Airline geltend machen - und zwar belegbar. Das geht am einfachsten per E-Mail. Ein Rat von Stupnanek: Lieber keine "teuren Hotlines" dafür nutzen. Sonst vertelefoniert man womöglich mehr, als man später zurückbekommt.
Beim Prüfen der Ansprüche kann zum Beispiel die kostenfreie Flugärger-App der VZ NRW helfen. Das Europäische Verbraucherzentrum bietet im Netz ein Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen. © dpa
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