Im "Tatort: Nachtsicht" deckt Jost Friedland (Rainer Bock) die Todesfahrten seines Sohnes Kristian (Moritz Führmann) zum Schutz seiner kranken Frau. Für einen Vater ist das vielleicht sogar verständlich, aber was sagt der Gesetzgeber? Muss man Straftaten von Familienangehörigen der Polizei melden? Der Kurzcheck
Würden Sie Ihr eigenes Kind schützen, wenn dieses eine Straftat begeht - oder, wie im "Tatort: Nachtsicht", gleich mehrere Morde? Oder würden Sie es bei der Polizei melden? Muss man das überhaupt? Und wie sieht es bei Straftaten generell aus?
Wir haben bei Rechtsanwalt Tommy Kujus, Strafverteidiger in Leipzig, nachgefragt.
Muss man generell Straftaten bei der Polizei melden und wenn ja, welche?
Tommy Kujus: "Als Privatperson besteht keine Pflicht, begangene Straftaten bei der Polizei zu melden. Eine Anzeigepflicht besteht nicht. Es ist daher auch unerheblich, ob es sich um Familienangehörige handelt oder nicht. Nur Polizeibeamte sind verpflichtet, begangene Straftaten zur Anzeige zu bringen.
Es besteht nach Paragraph 138 Strafgesetzbuch (StGB) lediglich die Verpflichtung, geplante Straftaten zur Anzeige zu bringen. Aber auch hier muss nicht jede geplante Tat angezeigt werden, sondern nur besonders schwere Taten wie Mord, Totschlag oder Raub."
Wie sieht es beim Vertuschen von Taten und "Decken" vor der Polizei aus?
Kujus: "Sofern der Vater durch eigene Handlungen dazu beiträgt, dass sich die Verfolgung des Täters verzögert, kommt hier eine eigene Strafbarkeit wegen Strafvereitelung nach Paragraph 258 StGB in Betracht.
Gibt der Vater seinem Sohn also ein falsches Alibi oder versucht er sogar aktiv, die Taten zu vertuschen (Unterschlupf gewähren, Beweismittel beiseite schaffen, Spuren verwischen, Fluchtauto bereitstellen, etc.), begibt er sich selbst in die Strafbarkeit. Es reicht dabei aus, dass sich durch das Handeln des Vaters die Strafverfolgung des Täters 'um geraume Zeit' verzögert.
Diese Gefahr der eigenen Strafbarkeit wegen Strafvereitelung wäre praktisch recht einfach dahingehend zu lösen, dass der Vater von seinem umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht nach Paragraph 52 Absatz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung (StPO) Gebrauch macht."
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