Es heißt: Bis dass der Tod uns scheidet. Doch was, wenn dieser Zeitpunkt früher kommt als erwartet? Dann wird das Thema Witwenrente zu einem Streitpunkt in Sachen Hochzeit und Krankenbett oder Todesfall.

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Keine Witwenrente bei Hochzeit am Krankenbett

Um eine Witwenrente beanspruchen zu können, muss die Ehe mindestens ein Jahr gedauert haben. Bei einer Hochzeit erst am Krankenbett liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine sogenannte Versorgungsehe handelt. Das gilt insbesondere dann, wenn die tödlichen Folgen einer schweren Krankheit bei der Eheschließung vorhersehbar waren. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des hessischen Landessozialgerichts (Az.: L 5 R 51/17).

Der Fall: Die 1951 geborene Frau beantragte Witwenrente, nachdem ihr Mann im Juni 2013 an den Folgen eines Krebsleidens verstorben war. Das Ehepaar war bereits von 1980 bis 2000 verheiratet gewesen. 2011 zogen sie wieder zusammen. Im Oktober 2012 wurden bei dem Mann mehrere Metastasen in der Leber und den Lymphknoten festgestellt.

Zehn Tage später heiratete das Paar im Krankenhaus erneut. Die Rentenversicherung lehnte die Hinterbliebenenrente ab. Es liege eine Versorgungsehe vor. Zum Zeitpunkt der Anmeldung beim Standesamt sei das Ausmaß der Erkrankung bekannt gewesen. Die Frau argumentierte dagegen, dass der Hochzeitstag schon früher festgestanden habe.

Das Urteil: Die Frau hat keinen Anspruch auf Witwenrente, so das Gericht. Es sprächen keine Umstände dafür, dass die Heirat nicht allein oder überwiegend der Hinterbliebenenversorgung gedient habe. Solche Umstände lägen beispielsweise vor, wenn es sich um einen plötzlichen Unfalltod handele.

Im vorliegenden Fall habe aber zumindest der Ehemann von seiner schwerwiegenden Erkrankung und den tödlichen Folgen gewusst. Dies reiche aus, auch wenn die Frau selbst erst nach der Eheschließung über die schlechten Heilungsaussichten informiert gewesen sei. Das Urteil stammt vom 15. Dezember 2017.

Witwenrente trotz Hochzeit kurz vor Tod des Mannes möglich

Anders liegt der Fall, wenn die Hochzeit kurz vor dem Tod des Mannes stattfand. Bei einer sogenannten Versorgungsehe hat der überlebende Ehepartner keinen Anspruch auf Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Allerdings kann es Ausnahmen geben:

Erfolgt die Hochzeit trotz absehbarem Tod des Partners nur deshalb so spät, weil die Beschaffung der erforderlichen Papiere sich monatelang hingezogen hatte, liegt keine Versorgungsehe vor. Dann besteht Anspruch auf Witwenrente, entschied das Sozialgericht Berlin (Az.: S 11 R 1839/16), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Die Frau stammt aus der Ukraine und lernte ihren späteren Ehemann 2007 kennen. Im Dezember 2010 wurde bei ihm anlässlich einer Krankenhausbehandlung eine fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt. Im Februar 2011 beantragten beide die Eheschließung beim Standesamt, im März heirateten sie. Zwei Monate später starb der Mann. Die Frau beantragte Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte dies ab. Es greife die gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege. Dies habe die Frau nicht widerlegen können.

Das Urteil: Die Klage der Witwe war erfolgreich. Die Frau hat Anspruch auf Witwenrente, obwohl bereits am Hochzeitstag absehbar war, dass der krebskranke Ehemann sehr bald sterben würde. Zwar gebe es eine gesetzliche Vermutung, dass eine Versorgungsehe vorliege, wenn bei einer Heirat die Versorgungsabsicht überwiege, so das Gericht. Dass andere Beweggründe überwogen, müsse der hinterbliebene Ehepartner beweisen.

Hier habe die Witwe nachweisen können, dass sie sich bereits im Laufe des Jahres 2010 um die Beschaffung der erforderlichen Papiere für eine Eheschließung bemüht habe. Dies sei schwierig gewesen, weil beide Partner zuvor schon einmal verheiratet gewesen seien. Die Frau habe monatelang auf Unterlagen aus der Ukraine warten müssen. Das Urteil stammt vom 11. September 2017.  © dpa

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