Nach dem Echo-Eklat um Kollegah und Farid Bang wird gegen die beiden Rapper wegen Volksverhetzung ermittelt. Es habe zwei Strafanzeigen gegeben, wie ein Behördensprecher der Staatsanwaltschaft Düsseldorf mitteilte.
Die Düsseldorfer Staatsanwaltschaft ermittelt wegen Volksverhetzung gegen die Rapper Kollegah und Farid Bang. Das hat Behördensprecher Ralf Herrenbrück am Mittwochabend auf Anfrage mitgeteilt. Die "Westdeutsche Zeitung" hat darüber berichtet.
Es seien zwei Strafanzeigen eingegangen. Nun werden die Liedtexte der Rapper auf ihre strafrechtliche Relevanz überprüft. Geprüft würden nicht nur die Texte der letzten CD, sondern auch frühere Songs der Gangster-Rapper.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Volksverhetzung
Um welche Textstelle geht es im konkreten Fall?
Der Vorwurf der antisemitischen Äußerung entbrannte sich an einer Textstelle des Songs "0815" von Kollegah und Farid Bang. Darin vergleicht Rapper Farid Bang seinen Körper als "definierter als von Auschwitz-Insassen".
Bereits im Vorfeld des Echo hatte sich der Rapper bei der Holocaust-Überlebenden Esther Bejarano per Facebook entschuldigt: "Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass meine Zeile 'Mein Körper definierter als vom [sic!] Auschwitzinsassen' Sie persönlich verletzt hat. Es lag nicht in meiner Absicht, Sie zu kränken. Sehen Sie mir meine Unreflektiertheit nach."
Auch während der Echo-Verleihung hatten sich Kollegah und Farid Bang für die Textzeile entschuldigt. Ein Handy-Clip, welcher im Internet hochgeladen wurde, zeigt eine längere Version der Dankesrede der beiden Rapper. Wie das Musikmagazin "Rolling Stone" berichtet, hatte der veranstaltende Sender VOX diese Szene nicht im TV gezeigt.
Wo ist der Straftatbestand der Volksverhetzung geregelt?
Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist im Paragrafen 130 des Strafgesetzbuches geregelt. Den genauen Wortlaut des Paragrafen finden Sie hier.
Was gilt als Volksverhetzung?
Der Straftatbestand der Volksverhetzung ist erfüllt,
wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe (...) bestraft. (§130, StGB)
Zudem stehen das Verbreiten volksverhetzender Schriften sowie die sogenannte "Auschwitzlüge" unter Strafe.
Welche Strafen stehen auf Volksverhetzung?
Das Strafgesetzbuch sieht je nach Schwere und Umfang des Delikts Geldstrafen sowie Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.
Wer kann eine volksverhetzende Äußerung zur Anzeige bringen?
Wie Rechtsanwalt Christian Solmecke in einem Interview mit dem Medienportal "Meedia" erklärt, muss eine betroffene Personengruppe nicht von einem konkreten Angriff selbst erfahren. Eine Anzeige kann auch durch Dritte erfolgen – und auch anonym.
Wo hört Meinungsfreiheit auf und wo beginnt Volksverhetzung?
Auf diese Frage gibt es keine konkrete Antwort. Denn Richter und Anwälte müssen in diesem Fall zwei Grundrechte gegeneinander abwägen: Zum einen die Menschenwürde (Artikel 1 des Grundgesetzes) und die Meinungsfreiheit (Artikel 5 des Grundgesetzes).
Der Deutsche Anwaltsverein beschreibt deswegen den Straftatbestand der Volksverhetzung auch als "eher abstraktes Gefährdungsdelikt", das sich in der Praxis oft nur schwer greifen lasse. Noch stärker als bei anderen Delikten müsse dabei der Einzelfall betrachtet werden, wie der Berliner Anwalt Dr. Ali B. Norouzi von der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erläutert: "Man muss immer schauen, in welchem Kontext bestimmte Äußerungen stehen und sie im Lichte der Meinungsfreiheit, die auch drastische, zugespitzte und polemische Äußerungen schützt, interpretieren."
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