Ein von der Bundeswehr mit Disziplinarverfahren zur Rechenschaft gezogener Berufssoldat kann seine Anwaltskosten von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden. Damit hat sich der Mann nach jahrelangem Rechtsstreit gegen sein Finanzamt durchgesetzt.
Was genau sich der Soldat zu Schulden kommen ließ, machte der BFH nicht publik. Er war 2018 wegen eines nicht näher erläuterten "Aufrufs zu Straftaten" auf seinem Social Media-Account in einem Strafprozess rechtskräftig verurteilt worden, anschließend leiteten seine Vorgesetzten zusätzlich das Disziplinarverfahren ein. Der Soldat zog einen Anwalt zu Rate und wollte anschließend 1875 Euro als Werbungskosten von der Steuer absetzen, was das Finanzamt ablehnte. Nach dem Gang durch die Instanzen erreichte das Verfahren den BFH, der schließlich dem Soldaten recht gab.
Die Kosten des Strafverfahrens kann der Soldat demnach zwar nicht absetzen, doch die Ausgaben für das separate Disziplinarverfahren durchaus. Denn dabei ging es - anders als im Strafprozess - unmittelbar um das Einkommen des Soldaten.
Die möglichen Disziplinarmaßnahmen beinhalten unter anderem die Kürzung des Solds, Beförderungsverbot, Degradierung oder Entlassung. Die Kosten der Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der "Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis", urteilte der VI. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts. © dpa
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