Besteht der Verdacht, dass die pauschal ermittelten Werte für die neue Grundsteuer deutlich zu hoch sind, muss die Feststellung ausgesetzt werden, um den Eigentümern die Chance zu geben, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. Das geht aus zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs in München hervor. Allerdings müssen die Betroffenen Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen, damit es am Ende auch zu einer Korrektur der Steuer kommt.
Konkret ging es um Fälle, in denen die der Steuer zugrundeliegenden Werte der Immobilien nach dem sogenannten Bundesmodell ermittelt worden waren, das in etwa der Hälfte der Bundesländern angewandt wird. Dabei werden die Werte relativ pauschal ermittelt. Die Eigentümer hatten allerdings eingewandt, dass ihre Immobilien sehr viel weniger wert seien - unter anderem wurden dabei schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks oder ein sehr schlechter Zustand des Hauses angeführt.
Der BFH erklärte nun, dass die Eigentümer in diesen Fällen die Gelegenheit bekommen müssten, mit Gutachtern nachzuweisen, dass die Werte so stark abweichen, dass das Übermaßverbot verletzt ist. Dafür sei nach der bisherigen Rechtsprechung eine Differenz von 40 Prozent nötig. Ist die Abweichung kleiner, ändert sich nichts an der pauschal festgesetzten Steuer. © dpa
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