Die deutsche Rechtschreibung ist um eine weitere Regelung reicher: Eine bislang ungern gesehene Verwendung des Apostrophs wird ab 2025 regelkonform, wie der Rat für deutsche Rechtschreibung beschlossen hat.

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Bei dieser neuen Rechtschreibregel dürften sich bei so einigen die Nackenhaare aufstellen: Wie der Rat der Deutschen Rechtschreibung nun festgelegt hat, wird ab Herbst 2025 die bisher als falsch eingestufte Verwendung des sogenannten "Deppenapostrophs" in Ausnahmefällen korrekt werden.

Was ist der "Deppenapostroph"?

Bei dem "Deppenapostroph" handelt es sich um das Setzen eines Apostrophs an einer Stelle, an der es eigentlich nicht vorgesehen ist. Daher auch die umgangssprachliche, abwertende Bezeichnung. Typische Beispiele sind:

  • Kerstin's Backstube
  • Sabine's Freunde
  • Stefan's Handy

Ab 2025 bei Eigennamen erlaubt

Wie der Rat für deutsche Rechtschreibung nun aber bekannt gibt, ist der "Deppenapostroph" mit dem aktualisierten Regelwerk 2024 zumindest bei Eigennamen erlaubt.

Denn dann wird "die Verwendung des Apostrophs zur Abgrenzung des Genitiv-s bei Eigennamen" möglich, "wenn die Gesamtkonstruktion ein Eigenname ist: Eva's Blumenladen oder Evas Blumenladen, Peter's Taverne oder Peters Taverne", wie es auf Seite 150 des aktualisierten Regelwerks heißt.

Somit sind dann bei den oben genannten Beispiele beide Schreibweisen "Kerstins Backstube" oder eben "Kerstin's Backstube" korrekt. Handelt es sich jedoch nicht um Eigennamen, bleibt die Verwendung des "Deppenapostrophs" weiterhin unzulässig. Daher heißt es auch weiterhin korrekterweise "Sabines Freunde" und "Stefans Handy".  © 1&1 Mail & Media/spot on news

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