Häufige Fragen zu Mietvertrag & Kündigung
Grundsätzlich ja, zur Weitervermietung oder zum Verkauf der Wohnung müssen Sie Besichtigungen durch Vermieter bzw. Vermieterin, Makler bzw. Maklerin und Interessierte ermöglichen. Der Besichtigungstermin muss allerdings mindestens 24 Stunden (bei Nichtberufstätigen) bzw. 3-4 Tage (bei Berufstätigen) vorab angekündigt werden. Außerdem sind Anzahl und Dauer der Besichtigungen begrenzt.
Per Gesetz sind keine genauen Fristen zur Rückgabe der Mietkaution vorgesehen. Allerdings muss diese nach Beendigung des Mietverhältnisses "so schnell wie möglich" zurückgezahlt werden. Der Vermieter oder die Vermieterin darf im Vorfeld prüfen, ob noch Ansprüche gegenüber der MIetpartei bestehen, bspw. durch während der Mietdauer entstandene Schäden in der Wohnung. Dafür gelten maximal sechs Monate als angemessen.
Sofern keine Gründe für eine Verzögerung vorliegen, sollten Sie Ihren Ex-Vermieter bzw. Ihre Ex-Vermieterin nach Ablauf von sechs Monaten schriftlich daran erinnern, Ihnen die Mietkaution zurückzuzahlen. Ein Hinweis auf das Übergabeprotokoll kann dabei sehr hilfreich sein. Zudem sollten Sie eine Frist zur Rückgabe der Kaution setzen.
Sofern Sie durch den Mietvertrag zur Renovierung verpflichtet sind, müssen Sie mögliche Verschleißerscheinungen/-spuren beseitigen – allerdings nur bei bestimmten Schönheitsreparaturen (z. B. Streichen von Wänden und Decken). Haben Sie eine unrenovierte Wohnung übernommen, müssen Sie die Wohnung auch nicht in einem besseren Zustand zurückgeben. Im Klartext: Sie brauchen dann nicht zu renovieren.
Im Normalfall beträgt die Kündigungsfrist für Mietwohnungen 3 Monate zum Monatsende. Ausnahmen bilden Mietverträge, die über eine Mindestmietdauer abgeschlossen wurden, sowie fristlose Kündigungen.
Mit einer fristlosen Kündigung ist nicht zu spaßen – dennoch sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren. In der Regel muss der außerordentlichen Kündigung mindestens eine Abmahnung vorausgehen (Ausnahmen stellen z. B. hohe Mietschulden oder illegale Aktivitäten in der Wohnung dar). Die fristlose Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben genannt werden.
Sollte Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin wegen ausstehender Mietzahlungen das Mietverhältnis kündigen wollen, so muss Ihnen zunächst eine schriftliche Abmahnung zugehen. Falls Sie dieser nicht nachkommen, muss er Ihnen eine angemessene Schonfrist einräumen, die Mietschulden zu begleichen. Diese Frist beträgt in der Regel 2 Monate. Gleichen Sie den Betrag innerhalb dieser Frist vollständig aus, so wird die (fristlose) Kündigung oder sogar die Räumungsklage unwirksam.
Normalerweise haben Sie nach Zugang der Kündigung noch einige Wochen Zeit, um die Wohnung zu räumen. Sollte die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt sein, können Sie dieser vor Gericht widersprechen. Holen Sie sich dazu unbedingt professionelle Unterstützung.